{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-05-20", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24262_2021-05-20.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24262", "Checksum": "39c90afc24aca334134210016856e6a7"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24262"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 20.05.2021 24262"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 20.05.2021 24262"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 20.05.2021 24262"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung (ZA 20 4)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:42:54", "Checksum": "2af8b308fff4401c75583a748c5084f0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 20.05.2021 24262\nRegeste:\nForderung (ZA 20 4)\n\nDieses Argument scheint indes gesucht zu sein. Der Kleber der E.__ S.p.A. mag in mechanischer bzw. mechanistischer Sichtweise den Übergang von den Natursteinriemchen zum Fassadenputz (BKP 226) in Form einer verputzten Aussenwärmedämmung (BKP 226.2) darstellen bzw. dargestellt haben (vgl. E. 4.4.3). Indes war zufällig und nicht notwendig, dass die\nBerufungsbeklagte und nicht irgendein beliebiger Drittanbieter (auch) die Bautätigkeiten des\nWerkvertrags BKP 226.2 ausführte; andernfalls hätte sich eine eigenständige Ausschreibung\nerübrigt (hierzu oben, E. 3.5.3 und 4.3). Der Berufungskläger selbst schreibt, dass die Einbindung der E.__ S.p.A. zufällig war bzw. aus Gründen der Sparsamkeit erfolgte (Berufung,\nZiff. IV.A.2 lit. b, erster Spiegelstrich dortiger Abs. 2, S. 12: «Demgegenüber war der Fassadenaufbau davon abhängig, dass ein Kleber für die Montage der Natursteine gefunden werden\nkonnte. Die Firma H.__ [d.i. die H.__ AG] wollte ebenfalls den Kleber liefern, jedoch wäre die\nAusführungsart dadurch zu teuer geworden.» Vgl. hierzu auch oben, E. 3.5.4.3).\n\nMit dem Verweis auf den Kleber vermag der Berufungskläger keine funktionelle (tatsächliche)\nEinheit zwischen den Werkverträgen BKP 211 und BKP 226.2 darzulegen.\n31 │ 56\n\n4.5.3 Systemgarantie\n4.5.3.1\nDer Berufungskläger rügt, die Berufungsbeklagte schulde die Systemgarantie der E.__ S.p.A.\nJedoch wurde diese Systemgarantie weder im Werkvertrag BKP 211 noch in den sog. Werkvertragsnachträgen 1–2 und 4–8, sondern ausschliesslich im Werkvertrag BKP 226.2 vereinbart (oben, E. 3.5.4.4). Streitgegenständlich ist vorliegend indes der Werkvertrag BKP 211,\nnicht der Werkvertrag BKP 226.2. Dies spricht gegen eine funktionale Einheit zwischen den\nWerkverträgen.\n\n4.5.3.2\nDer Berufungskläger bringt vor, die E.__ S.p.A. habe noch keine Systemgarantie abgegeben.\nDie Berufungsbeklagte erklärt dies damit, dass die E.__ S.p.A. die Systemgarantie für die ausgeführten Fassadenarbeiten abgegeben hätte, wenn der Berufungskläger ebenfalls seine\nPflichten erfüllt hätte, indem er nach der protokollierten, mängelfreien Abnahme der Fassaden\neinen Schlusszahlungsbeleg für die Zahlung des vollständigen Werklohns aufgelegt hätte. Solange jedoch der Unternehmer, so die Berufungsbeklagte, nach der mängelfreien Werkabnahme kein Geld erhalte, werde kein entsprechender Garantieschein ausgestellt. Diese Praxis\ngelte bei den meisten Systemhaltern zwecks Sicherung der Bezahlung ihrer Materiallieferungen durch den Unternehmer; im Übrigen sei, so die Berufungsbeklagte, die Einholung der\nSystemgarantie gemäss Anhang zum Werkvertrag als Holschuld des Berufungsklägers zu\nqualifizieren.\n\nDas vorliegende Verfahren betrifft eine Forderung aus dem Werkvertrag BKP 211. Die den\nWerkvertrag BKP 226.2 betreffenden Ausführungen sind vorliegend nicht streitgegenständlich, sondern gegebenenfalls in einem anderen Zivilverfahren zu erörtern. Aus der Systemgarantie hinsichtlich der verputzten Aussenwärmedämmung (BKP 226.2) kann der Berufungskläger zumindest keine funktionale (tatsächliche) Einheit mit den vorliegend streitbefangenen\nBaumeisterarbeiten (BKP 211) ableiten.\n\n4.5.4 Zwischenfazit\nEntgegen den Ausführungen des Berufungsklägers vermag die Einbindung der E.__ S.p.A.\nkeine funktionale (tatsächliche) Einheit zwischen den Werkverträgen BKP 211 und BKP 226.2\nzu belegen.\n32 │ 56\n\n4.6 Fazit\nZusammenfassend finden sich keine Hinweise darauf, dass die Werkverträge BKP 211 und\nBKP 226.2 einschliesslich der Werkvertragsnachträge 1–2 und 4–8 eine einzige, funktionale\n(tatsächliche) Einheit gebildet hätten. Vielmehr waren die Arbeiten der Berufungsbeklagten\nnicht nur rechtlich getrennt, sondern auch technisch bzw. funktional, womit sie keine funktionale einheitliche Bauarbeit bildeten. An den vorinstanzlichen Ausführungen ist nichts auszusetzen; es kann im Übrigen auf sie verwiesen werden (angefochtener Entscheid, E. 4.3 S. 16–\n18; Urteil des Bundesgerichts 5A_369/2016 vom 27. Januar 2017 E. 3.1; 4A_434/2013 vom\n19. Dezember 2013 E. 1.2; je mit Hinweisen).\n\nDie Berufung ist in diesem Punkt unbegründet und damit abzuweisen.\n\n5. Forderung auf Werklohn\n5.1 Unbestrittenes\nDer Berufungskläger schreibt, dass die Vorinstanz unter dem Titel «Die klägerische Forderung\nauf Werklohn» (E. 7 S. 22–31) festhalte, beide Parteien hätten sich auf einen Werklohn von\nFr. 574‘557.05 geeinigt. Ebenfalls habe Einigkeit darüber bestanden, dass Leistungen im Umfang von Fr. 499‘988.05 erfolgt seien. Differenzen im Sinne der SIA-Norm 118 bestünden einzig darin, dass zwei Rechnungspositionen («fällen der Bäume und Eiche bzw. Rodungen»\nsowie «betreffend Regierapport Nr. A31506») vom Berufungskläger nicht akzeptiert worden\nseien. Weitere Vorbehalte habe der Berufungskläger nicht angebracht. Zu diesen zwei Rechnungspositionen mache die Vorinstanz anschliessend Ausführungen, welche im Rahmen der\nvorliegenden Berufung nicht weiter thematisiert und in Frage gestellt würden.\n\nDamit sind diese vorinstanzlichen Ausführungen nicht angefochten. Es erübrigen sich Weiterungen.\n\n"}