{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-05-20", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24262_2021-05-20.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24262", "Checksum": "39c90afc24aca334134210016856e6a7"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24262"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 20.05.2021 24262"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 20.05.2021 24262"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 20.05.2021 24262"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung (ZA 20 4)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:42:54", "Checksum": "2af8b308fff4401c75583a748c5084f0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 20.05.2021 24262\nRegeste:\nForderung (ZA 20 4)\n\n4.4.3 Untergrund\nAus rein mechanischer bzw. mechanistischer Sicht trifft es zwar zu, dass jede Oberfläche eines Untergrundes bedarf, und so muss auch ein Fassadenputz (BKP 226) in Form einer verputzten Aussenwärmedämmung (BKP 226.2) auf irgendeinen Untergrund aufgebracht werden. Alleine daraus lässt sich indes noch keine zwingende funktionale Einheit ableiten. Zudem\nstand es im Belieben des Berufungsklägers nicht nur den Werkvertrag BKP 211 mit dem Berufungsbeklagten abzuschliessen, sondern auch den Werkvertrag BKP 226.2. Genauso denkbar wäre auch gewesen, dass der Berufungskläger einen beliebigen Drittanbieter mit den Bautätigkeiten BKP 226.2 betraut hätte (oben, E. 3.5.3 und 4.3).\n\n4.4.4 Kenntnisnahme von der Nichtentfernung\nDem Berufungskläger war spätestens seit dem E-Mail seines Vertreters N.__ vom 7. September 2011, 18.11 Uhr (vi-BB 35), und der Sitzung vom 9. September 2011 bekannt, dass die\nvon ihm gewünschte (oben, E. 3.5.4.3, und unten, E. 4.5.1) und von ihm ins Bauprojekt eingebundene E.__ S.p.A. zusammen mit der Berufungsbeklagten beliebt machten, die Natursteinriemchen zu belassen (oben, E. 3.5.4.2). Die E.__ S.p.A. begründete dies gemeinsam mit der\n29 │ 56\n\nBerufungsbeklagten namentlich damit (vi-BB 37, S. 2), dass «[e]in Abspitzen der Platten […]\nzur Folge [hätte], dass entweder die Quarzitplatten abplatzen und Plattenrückstände auf dem\nGrundputz kleben bleiben oder das gesamte Brocken [sic] mit dem Grundputz samt Teile der\nBacksteine Abbrechen [sic] würde. (siehe Bild im Anhang [Anm.: Besagtes Bild legte der Berufungskläger nicht ins Recht]). Daraus würde eine Unebene [sic] und nicht Tragfähige [sic]\nOberfläche entstehen. Durch die Erschütterungen könnten auch unsichtbare innere Schäden\nan den Backsteinen entstehen welche die Tragfähigkeit der Dübel stark beeinträchtigen\nwürde.» Die Aktennotiz fährt fort, dass «[a]lle Besprechungsteilnehmer […] sich einig [sind],\ndass das Abbrechen der bestehenden Quarzitriemchen keine Verbesserung der Fassadenqualität mit sich bringen würde.» Zu diesen «Alle[n] Besprechungsteilnehmer[n]» gehörten namentlich «Herr O.__ Architekt» und «Herr N.__ Bauherrenvertretung» (ebd., S. 1). Weder besagte «Bauherrenvertretung» noch der Architekt opponierten dagegen, dass «[d]ie Wärmedämmplatten (200mm) […] mit 13 statt 6 Dübeln pro M2 auf die bestehenden Mauern aus\nBeton oder Backstein mechanisch befestigt [werden]. Es werden extra lange Schraubdübel\nstatt Schlagdübel verwendet. Dies soll verhindern, dass durch Vibrationen, Schäden oder Abplatzungen zwischen Riemchen und Mauerwerk entstehen. Das Fassadengewicht wird somit\ndurch die Dübel getragen. Unterstützend werden die Dämmplatten Luftdicht [sic] auf die Platten verklebt.» (Ebd.)\n\nIm Rahmen der Bautätigkeiten des Werkvertrags BKP 226.2 stellte der Berufungskläger, handelnd durch seinen Vertreter («Bauherrenvertretung»), somit nachträglich fest und zeigte sich\ndamit einverstanden, dass es nicht sämtlicher Bautätigkeiten des Werkvertrags BKP 211 bedurfte. Daran hätte nichts geändert, wenn nicht die Berufungsbeklagte, sondern ein beliebiger\nDrittanbieter mit den Bautätigkeiten des Werkvertrags BKP 226.2 betraut worden wäre. Die\nnachträgliche Abänderung belegt mithin keine vorgängige, zwingende funktionale Einheit zwischen den Werkverträgen BKP 211 und BKP 226.2. Auch in den Schlussabrechnungen betreffend den Werkvertrag BKP 211 wurde die Nichtentfernung der Natursteinriemchen zwar\nerwähnt, nicht jedoch bemängelt (soeben, E. 4.4.2). Auf die Abnahmeprotokolle wird unten\neinzugehen sein (E. 7.3 und 7.4.2).\n30 │ 56\n\n4.5 E.__ S.p.A.\n4.5.1 Ausführungen des Berufungsklägers\nDer Berufungskläger schreibt (Berufung, Ziff. IV.A.2 lit. b, erster Spiegelstrich dortiger Abs. 2,\nS. 12; Hervorhebung wie im Original):\n\n«Mit der Firma E.__ S.p.A. (= Subunternehmerin der Berufungsbeklagten) fand die Berufungsbeklagte eine\nHerstellerin von Klebstoffen, die den gewünschten Aufbau erbringen konnte und zusätzlich noch eine Systemgarantie für die gesamte Fassade versprach.»\nDiese Behauptung ist aktenwidrig, denn nicht die Berufungsbeklagte suchte eine «Herstellerin\nvon Klebstoffen» und fand sie in der E.__ S.p.A., sondern die E.__ S.p.A. wurde ausschliesslich auf ausdrücklichen Wunsch des Berufungsklägers eingebunden (vgl. die in den Werkvertrag BKP 226.2 mündende Offerte vom 1. Juli 2011, S. 5, in: vi-BB 12: «Systemhalter E.__\n(Wunsch Bauherr)»). Auch funktional war die E.__ S.p.A. entgegen den Ausführungen des\nBerufungsklägers schwerlich Subunternehmerin oder Hilfsperson der Berufungsbeklagten,\nsondern sie trat selbständig und gleichberechtigt neben der Berufungsbeklagten auf (ausführlich oben, E. 3.5.4). Hierauf ist nicht weiter einzugehen.\n\n4.5.2 Kleber\nDer Berufungskläger bringt sinngemäss vor, der auf den Natursteinriemchen aufgebrachte\nKleber der E.__ S.p.A. beweise, dass die Werkverträge BKP 211 und BKP 226.2 eine funktionale Einheit bildeten.\n\n"}