{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-05-20", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24262_2021-05-20.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24262", "Checksum": "39c90afc24aca334134210016856e6a7"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24262"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 20.05.2021 24262"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 20.05.2021 24262"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 20.05.2021 24262"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung (ZA 20 4)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:42:54", "Checksum": "2af8b308fff4401c75583a748c5084f0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 20.05.2021 24262\nRegeste:\nForderung (ZA 20 4)\n\nDer Berufungskläger führte für den Werkvertrag BKP 211 und den Werkvertrag BKP 226.2 je\neine eigene Ausschreibung durch bzw. lud je unabhängig zur Offertstellung ein. Die Berufungsbeklagte konnte sich nicht sicher sein, ob sie auch Vertragspartnerin des Werkvertrag\nBKP 226.2 würde oder aber ein beliebiger Drittanbieter (vorstehende E. 3.5.3). Demnach war\nes letztlich beliebig und nicht notwendig, dass gerade die Berufungsbeklagte nach dem Werkvertrag BKP 211 auch den Zuschlag für den Werkvertrag BKP 226.2 erhielt. Indem auch ein\nDrittanbieter die Bautätigkeiten gemäss Werkvertrag BKP 226.2 hätte durchführen können,\nspricht dies gegen eine technische und damit funktional einheitliche Bauarbeit.\n\nZwar behauptet der Berufungskläger jetzt, dass eine funktionale Einheit sämtlicher Bautätigkeiten bestanden habe. Wäre er indes zum Zeitpunkt der Ausschreibung des Werkvertrag\nBKP 226.2 von einer solchen Einheit ausgegangen, wäre eine künstliche Aufspaltung einer\neinzigen funktionalen Einheit in verschiedene Ausschreibungen bzw. Offerteinladungen widersinnig und selbst für Berufungskläger umständlich gewesen. Wäre der geschäfts- und im Bauwesen erfahrenen Berufungskläger folglich von Beginn an von einer funktionalen Einheit ausgegangen, wäre von ihm zu erwarten gewesen, im Rahmen des ersten Vertragsabschlusses\n(Werkvertrag BKP 211) mit der Berufungsbeklagten wenigstens einen Vorvertrag hinsichtlich\ndes zweiten Werkvertrags (BKP 226.2) abzuschliessen oder auf andere Weise beide Verträge\nbzw. Komplexe miteinander zu verknüpfen. Dies tat der Berufungskläger indes nicht. Dies wiederum bestätigt die vorinstanzliche Auffassung, wonach auch in funktionaler Hinsicht zwar\neine Einheit zwischen dem Werkvertrag BKP 211 und den Werkvertragsnachträgen 1–2 und\n27 │ 56\n\n4–8 bestand, nicht jedoch zwischen besagtem Werkvertrag BKP 211 und dem Werkvertrag\nBKP 226.2.\n\n4.4 Natursteinriemchen\n4.4.1 Parteivorbringen\nDer Berufungskläger bringt sinngemäss vor, er sei über das Bestehenlassen der Natursteinriemchen nicht informiert worden. Diese Information wäre jedoch für den Entscheid über den\nFassadenaufbau von Bedeutung gewesen. Das (Nicht-) Entfernen der Natursteinriemchen\nstehe offensichtlich in direktem Zusammenhang mit der neu anzubringenden verputzten Aussenwärmedämmung. Der Quarzit-Untergrund der belassenen Natursteinriemchen stelle für\nden mineralischen Klebemörtel einen nichtsaugenden Untergrund dar. Diese Situation sei für\neine optimale Haftung der Wärmedämmung nicht ideal.\n\n4.4.2 Offerte und Schlussabrechnungen\nIn der Offerte vom 7. März 2011, die in den Werkvertrag BKP 211 vom 4./18. April 2011 mündete, steht unter Position 411, «Aussenwandbekleidung abbrechen», unter Subposition .002\n(vi-KB 4, Offerte, S. 15):\n\n«Der bestehende Natursteinbelag mit ca. 375 m2 wird ab dem bauseitigen Gerüst entfernt.\nLE = pauschal\ngem. Besichtigung vor Ort.»\n\nAls Preis für diese Arbeit wurde Fr. 750.– angegeben.\n\nIn der bereits zitierten «Schlussrechnung Nr. 107005 / 124118» vom 4. Juni 2012 betreffend\n«geleistete Arbeiten vom Mai 2011 bis Februar 2012», «Arbeitsgattung: Baumeisterarbeiten»,\nmachte die Berufungsbeklagte gegenüber dem Berufungskläger nach Abzug erfolgter Akontozahlungen und nach Verrechnung diverser Gutschriften einen «Saldo zu unseren Gunsten»\nvon Fr. 68‘457.50 geltend (vi-KB 18; vgl. oben, Sachverhalt lit. A, und E. 3.6.4). Dort zog die\nBerufungsbeklagte vom «Total brutto» vier Positionen ab, neben «Rodung», «Eingangsbereich» und «L.__» ebenfalls die Position «Natursteinbelag Fassade» über Fr. 750.–. Die auf\nder Folgeseite angefügte «Gesamtabrechnung C.__», die allesamt ausschliesslich die Arbeitsgattung BKP 211 betrafen, ist ebenfalls die Position «Natursteinbelag Fassade» über Fr. 750.–\nabgezogen.\n\nMit als «Schlussabrechnung» betiteltem Schreiben der A.__ Generalunternehmung AG, Y.__,\nvom 7. Juli 2012 stellte die Verwaltungsratspräsidentin B.A.__ der Berufungsbeklagten «[a]ls\nBeilage […] nun die von uns erstellte Schlussabrechnung in 2-facher Ausführung» zu. Die A.__\n28 │ 56\n\nGeneralunternehmung AG bat die Berufungsbeklagte, ein Exemplar zu unterzeichnen und an\nsie zurückzuschicken. Besagtes Schreiben betraf das «Projekt: Umbau X.__strasse xx, yyyy\nY.__» und den «Werkvertrag BKP 211 Baumeisterarbeiten». Die diesem Schreiben beigefügten «Unternehmerschlussabrechnung per 7. Juli 2012» betraf ausschliesslich die Arbeitsgattung BKP 211. Dort steht unter der Zwischenüberschrift «03.04.2012 Nichtgeleistete Arbeiten»\nneben «neues Eingangsvordach (WV)», «Fällen der Bäume und Eiche (WV)» und «Bestehender Zugang rückbauen (WV-Auftrag an M.__)» ebenfalls die Position «Nicht ausgeführter Natursteinbelag (WV)» über Fr. 750.– (vi-KB 19).\n\nWeder in der «Schlussrechnung Nr. 107005 / 124118» der Berufungsbeklagen vom 4. Juni\n2012 (vi-KB 18) noch im Schreiben des Berufungsklägers vom 7. Juli 2012 und der dazugehörigen Unternehmerschlussabrechnung (vi-KB 19) wird der Werkvertrag BKP 226.2 oder die\nE.__ S.p.A. erwähnt, sondern ausschliesslich der Werkvertrag bzw. die Arbeitsgattung\nBKP 211. Dies erstaunt angesichts des Umstands, dass der Berufungskläger die Werkverträge BKP 211 und BKP 226.2 als (funktional) zusammengehörig behauptet. Zudem scheint\nder Berufungskläger in den besagten Schriftstücken zu diesem Zeitpunkt weder die Nichtentfernung der Natursteinriemchen noch den dadurch eingesparten Betrag und dessen Höhe von\nFr. 750.– anstössig gefunden zu haben.\n\n"}