{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-05-20", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24262_2021-05-20.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24262", "Checksum": "39c90afc24aca334134210016856e6a7"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24262"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 20.05.2021 24262"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 20.05.2021 24262"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 20.05.2021 24262"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung (ZA 20 4)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:42:54", "Checksum": "2af8b308fff4401c75583a748c5084f0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 20.05.2021 24262\nRegeste:\nForderung (ZA 20 4)\n\nMassgebend ist der subjektive Willen im Unterzeichnungszeitpunkt (Vertragsabschlüsse am\n4./18. April 2011 [BKP 211] und 18. Juli 2011 [BKP 226.2]). Die ein Jahr später erfolgte Leistungsverweigerung kann demnach nur ein Indiz dafür sein, dass die Berufungsbeklagte den\nWerkvertrag BKP 211, verschiedene sog. Werkvertragsnachträge und den Werkvertrag\nBKP 226.2 als einheitliches Vertragsverhältnis ansah. Gleichzeitig bestätigt der Berufungskläger ausdrücklich als «zutreffend», dass er der Berufungsbeklagten noch Werklohn in Zusammenhang mit dem Werkvertrag BKP 226.2 schuldet (Replik, «Zu Ad. Ziff. 2», dortiges «Zu\nAd. b)», «Zu Ad. Unterabsatz 5», dortiger Abs. 6, S. 33: «Nunmehr versucht die Berufungsbeklagte neu geltend zu machen, es hätten auch Ausstände in Bezug auf den Werkvertrag verputzte Aussenwärmedämmung bestanden. Dies ist zwar zutreffend, jedoch hat die Berufungsbeklagte zu keinem Zeitpunkt die Arbeiten deswegen eingestellt, was diese im Übrigen auch\nnicht geltend macht bzw. je geltend gemacht hätte.»).\n\nSelbst wenn die vom Berufungskläger geltend gemachte Leistungsverweigerung hinsichtlich\nWerkvertrag BKP 226.2 mit ausstehenden Forderungen aus dem Werkvertrag BKP 211 begründet worden sein sollte, steht dieses Indiz im Vergleich zu den übrigen bereits ausgeführten\nIndizien (oben, E. 3.5.2–3.6.4) verhältnismässig isoliert da und erscheint, weil nachrangig und\nzeitlich nachgelagert, als wenig gewichtig. Ein Austauschverhältnis ist nicht erkennbar. Zumindest ist dieses einzelne Indiz nicht geeignet, die zahlreichen übrigen Indizien umzustossen.\nEs kann demnach offengelassen werden, ob sich die Berufungsbeklagte möglicherweise zu\nUnrecht auf Art. 82 OR berief.\n\n3.6.6 Zwischenfazit\nEntgegen den Ausführungen des Berufungsklägers ist es nicht offensichtlich, dass der damalige Wille der Berufungsbeklagen auf eine vertragliche (rechtliche) Einheit gerichtet gewesen\nsei. Vielmehr entsteht aus den Akten der Eindruck, als habe die Berufungsbeklagte ursprünglich keine vertragliche (rechtliche) Einheit gewollt; daran ändern die Ausführungen des Berufungsklägers zu Art. 82 OR nichts.\n25 │ 56\n\n3.7 Fazit\nZusammenfassend finden sich keine nennenswerten Hinweise darauf, dass die Parteien bei\nden Werkverträgen BKP 211 und BKP 226.2 einschliesslich der Werkvertragsnachträge 1–2\nund 4–8 von einem einzigen, einheitlichen Vertragsverhältnis bzw. von einer vertraglichen\n(rechtlichen) Einheit ausgegangen wären. An den vorinstanzlichen Ausführungen ist nichts\nauszusetzen; es kann im Übrigen auf sie verwiesen werden (angefochtener Entscheid, E. 4.2\nS. 12–16; Urteile des Bundesgerichts 5A_369/2016 vom 27. Januar 2017 E. 3.1; 4A_434/2013\nvom 19. Dezember 2013 E. 1.2; je mit Hinweisen; oben, E. 1.3.2).\n\nDie Berufung ist in diesem Punkt unbegründet und damit abzuweisen.\n\n4. Funktionelle (tatsächliche) Einheit\n4.1 Übersicht\nDer Berufungskläger macht geltend, die Werkverträge BKP 211 und BKP 226.2 stellten eine\nfunktionelle (tatsächliche) Einheit dar.\n\n4.2 Rüge des vorinstanzlichen Formalismus\nDer Berufungskläger rügt, die Vorinstanz habe die funktionale Betrachtung faktisch allein mit\nunterschiedlichen BKP-Zahlen begründet. Diese «rein formaljuristische Betrachtungsweise»\nsei «offensichtlich unhaltbar». Bei der Prüfung, ob eine funktionale Einheit aufgrund von Arbeitsvorgängen basierend auf mehreren Werkverträgen bestehe, werde nicht auf die unterschiedliche «BKP»-Nummer abgestellt, da dies immer der Fall sei. Die funktionale Vernetzung\nkönne zur funktionalen und deshalb auch objektspezifischen Einheit bei der Bauausführung\nmehrerer Werkverträge führen. Gerade der funktionale Zusammenhang und nicht die rechtliche Trennung durch mehrere Werkverträge sei massgebend, was die Vorinstanz offensichtlich\nübersehen habe.\n\nEntgegen den sinngemässen Vorbringen des Berufungsklägers handelt es sich bei den BKP-\nZahlen nicht um ein akademisch verkopftes Glasperlenspiel. Vielmehr strukturiert der Baukostenplan (BKP) die Planung und Organisation eines Bauprojekts und dient der Kommunikation\nzwischen Baubeteiligten (vorstehende E. 2.2). Dadurch sind die BKP-Zahlen nicht derart belanglos, wie der Berufungskläger geltend macht.\n\nDie Nummerierung der jeweiligen BKP-Zahlen entspricht ungefähr dem Bauablauf. Aus den\nBKP-Zahlen ergibt sich, dass der Werkvertrag BKP 211 Bautätigkeiten am Anfang der Bauphase «Rohbau 1» (BKP 21) betraf, der Werkvertrag BKP 226.2 solche, die tendenziell gegen\n26 │ 56\n\nEnde der Bauphase «Rohbau 2» (BKP 22) erfolgen (vorstehende E. 2.2). Indem die Werkverträge BKP 211 und BKP 226.2 Bautätigkeiten verschiedener Bauphasen und unterschiedlicher Stadien der jeweiligen Bauphase betrafen, hat der Berufungskläger umso präziser zu\nbegründen bzw. zu rügen (vgl. Art. 310 ZPO und vorstehende E. 1.3.1), inwiefern diese Verträge funktional gleichwohl zusammenhängen könnten.\n\n4.3 Ausschreibungsverfahren\nDer Berufungskläger führt aus, Arbeitsvorgänge bildeten eine funktionelle Einheit aufgrund\nvon mehreren Werkverträgen, sofern ihre Arbeitsergebnisse eine spezifische Arbeit bildeten.\nEine spezifische Bauarbeit könne gleichzeitig oder in Etappen Leistungspflichten aus mehreren Werkverträgen einheitlich erfüllen, weil die betreffenden Arbeiten ungeachtet ihrer rechtlichen Trennung eine technische und damit funktionale einheitliche Bauarbeit bildeten. Die funktionale Vernetzung könne zur funktionalen und deshalb auch objektspezifischen Einheit bei\nder Bauausführung mehrerer Werkverträge führen.\n\n"}