{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-05-20", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24262_2021-05-20.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24262", "Checksum": "39c90afc24aca334134210016856e6a7"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24262"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 20.05.2021 24262"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 20.05.2021 24262"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 20.05.2021 24262"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung (ZA 20 4)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:42:54", "Checksum": "2af8b308fff4401c75583a748c5084f0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 20.05.2021 24262\nRegeste:\nForderung (ZA 20 4)\n\n3.6.4 Kommunikation\nDer Berufungskläger macht geltend, die Kommunikation zwischen den Parteien belege eine\neinheitliche Betrachtungsweise. So habe Herr J.__ in seinem E-Mail-Betreff gerade immer die\nBezeichnung «Umbau X.__strasse xx, Y.__» genannt. Die identische Bezeichnung sei auch\nvon anderen Mitarbeitern der Berufungsbeklagten verwendet worden (mit Hinweis auf vi-\nKB 6). Eine Unterscheidung bzw. Bezugnahme auf ein Vertragsverhältnis sei regelmässig unterblieben. Die «3. Mahnung» vom 9. Oktober 2012 (vi-KB 22) nehme nicht einmal Bezug auf\neine Arbeitsgattung. Es sei damit offensichtlich erstellt, dass die Berufungsbeklagte den entsprechenden Umbau an der X.__strasse xx selbst (intern) als einheitliche Baustelle bzw. als\neinheitliches rechtliches Gesamtverhältnis betrachtet habe, was auch dem wirklichen Willen\nder Parteien entsprochen habe.\n\nEs ist zwischen den Parteien unbestritten, dass sich sämtliche streitbefangenen Bautätigkeiten\nbzw. Verträge (Werkvertrag BKP 211, verschiedene sog. Werkvertragsnachträge und Werkvertrag BKP 226.2) allesamt auf das eine Gebäude X.__strasse xx in Y.__ bezogen. Dieses\nGebäude wurde umgebaut bzw., wie der Berufungskläger nicht bestreitet, totalsaniert. Indem\nsämtliche fraglichen Bautätigkeiten den «Umbau» eines einzigen Gebäudes, der «X.__strasse\nxx, Y.__», betrafen, bot es sich folglich an, als E-Mail-Betreff schlicht «Umbau X.__strasse xx,\nY.__» anzugeben. Auch die strittigen Werkverträge BKP 211 und BKP 226.2 sind, in ihrer physischen Form, mit dieser Bezeichnung übertitelt. Hieraus kann der Berufungskläger nichts zu\nseinen Gunsten ableiten. So gibt er auch nicht an, welche sinnvollen Alternativbezeichnungen\ndie Berufungsbeklagte bzw. ihre Angestellten hätten verwenden sollen.\n\nAbbruch- und Baumeisterarbeiten (Werkvertrag BKP 211) stellen eine Arbeitsgattung während\nder Phase «Rohbau 1» (BKP 21) dar, Arbeiten am Fassadenverputz in Form von verputzten\nAussenwärmedämmungen (Werkvertrag BKP 226.2) hingegen sind als Arbeitsgattung in der\n23 │ 56\n\nPhase «Rohbau 2» (BKP 22) durchzuführen. Arbeiten der Phase «Rohbau 2» (BKP 22) können gewöhnlich erst dann angegangen werden, wenn vorgängig die Arbeiten der Phase «Rohbau 1» (BKP 21) grundsätzlich fertiggestellt sind, so, wie die Phasen «Ausbau 1» (BKP 27)\nund «Ausbau 2» (BKP 28) erst dann angegangen werden können, sobald der Rohbau abgeschlossen ist und verschiedenste Anlagetypen (BKP 23–26) verbaut worden sind. Den in Bausachen erfahrenen Parteien und ihren im Bauwesen berufstätigen Angestellten bzw. Vertretern musste somit bewusst gewesen sein, in welcher Bauphase man sich zu einem bestimmten Zeitpunkt jeweils befand («Rohbau 1», BKP 21, oder «Rohbau 2», BKP 22). Indem Ab-\nbruch- und Baumeisterarbeiten (Werkvertrag BKP 211) in der Phase «Rohbau 1» (BKP 21),\nArbeiten am Fassadenverputz (Werkvertrag BKP 226.2) hingegen in der Phase «Rohbau 2»\n(BKP 22) stattfinden, erübrigten sich im damaligen E-Mail-Verkehr folglich umständliche oder\nweitschweifige Verweise auf die jeweilige Bauphase, Arbeitsgattung oder BKP-Zahl.\n\nBei der vom Berufungskläger ins Feld geführten Mahnung der Berufungsbeklagten vom 9. Oktober 2012 (vi-KB 22) handelt sich um die «3. Mahnung». Aus dem «Mahnbetrag»\n(Fr. 68‘457.50), dem «Belegdatum» der Rechnung (04.06.2012), der Belegnummer (107005)\nund dem Ursprungsbetrag (Fr. 343‘906.15) wird klar, dass die Berufungsbeklagte auf die\n«Schlussrechnung Nr. 107005 / 124118» vom 4. Juni 2012 verwies (vi-KB 18). Diese betraf\ndas «Bauobjekt: Umbau X.__strasse xx, Y.__» und die «Arbeitsgattung: Baumeisterarbeiten»,\nmithin den Werkvertrag BKP 211. Ebendiesen Betrag wollte die Berufungsbeklagte mittels\nZwangsvollstreckungsmassnahmen und gerichtlichen Verfahren eintreiben (vgl. oben, Sachverhalt lit. B–D) und bildet somit Grundlage des vorliegenden Verfahrens ZA 20 4, wenn auch\nnicht mehr in voller Höhe, sondern im Umfang von Fr. 60‘754.95. Indem der Berufungskläger\nvon Anfang an Partei war, muss er von diesen Umständen wissen; die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsklägers muten spitzfindig an.\n\n3.6.5 Leistungsverweigerung\nMit Hinweis auf Art. 82 OR rügt der Berufungskläger, die Berufungsbeklagte habe die Arbeiten\nbzw. die geschuldete Nachbesserung im Zusammenhang mit dem Werkvertrag BKP 226.2 mit\nder Begründung einstellt, Zahlungen im Zusammenhang mit dem Werkvertrag BKP 211 seien\noffen und geschuldet. Sie könne offensichtlich nicht ohne in Widerspruch zu geraten im Gegenzug geltend machen, die beiden Verträge hätten nichts miteinander zu tun. Die Berufungsbeklagte habe sich nachweislich in Bezug auf das Gesamtvertragsverhältnis auf Art. 82 OR\nberufen. Hätten die Verträge effektiv nichts miteinander zu tun, dann wäre die Berufungsbeklagte schlicht verpflichtet gewesen, den Werkvertrag BKP 226.2 anstandslos zu erfüllen. Dies\n24 │ 56\n\nhabe sie bis heute aufgrund der ausstehenden Zahlung in Bezug auf die Baumeisterarbeiten\nnicht gemacht. Das Verhalten der Berufungsbeklagten sei «höchst widersprüchlich und gleichzeitig grob rechtsmissbräuchlich».\n\nDie über verschiedene Stellen der berufungsklägerischen Rechtsschriften verstreuten Ausführungen zu Art. 82 OR werden gebündelt in der nachfolgenden E. 7 behandelt.\n\n"}