{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-05-20", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24262_2021-05-20.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24262", "Checksum": "39c90afc24aca334134210016856e6a7"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24262"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 20.05.2021 24262"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 20.05.2021 24262"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 20.05.2021 24262"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung (ZA 20 4)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:42:54", "Checksum": "2af8b308fff4401c75583a748c5084f0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 20.05.2021 24262\nRegeste:\nForderung (ZA 20 4)\n\nweder Bestandteil des Werkvertrags BKP 211 noch der verschiedenen sog. Werkvertragsnachträge. Demnach sind die Ausführungen des Berufungsklägers zur Systemgarantie nicht\ngeeignet, eine vertragliche (rechtliche) Einheit zu belegen. Ob sie geeignet sind, eine funktionale (tatsächliche) Einheit zu belegen, wird unten zu vertiefen sein (E. 4.5.3).\n\n3.5.5 Zwischenfazit\nEntgegen den Ausführungen des Berufungsklägers ist es nicht offensichtlich, dass sein damaliger Wille auf eine vertragliche (rechtliche) Einheit gerichtet war. Vielmehr entsteht aus den\nAkten der Eindruck, als habe er selbst ursprünglich keine vertragliche (rechtliche) Einheit gewollt.\n\n3.6 (Damaliger) Wille der Berufungsbeklagten\n3.6.1 Übersicht\nDer Berufungskläger rügt, es sei offensichtlich, dass der damalige Wille der Berufungsbeklagten auf eine vertragliche (rechtliche) Einheit gerichtet gewesen sei. Mithin sei die Berufungsbeklagte subjektiv (auch) von einem einheitlichen Vertragsverhältnis ausgegangen.\n\n3.6.2 Buchhaltung\nBei den Akten befindet sich ein Debitorenauszug mit Buchungen zwischen dem 29. Juni 2011\nund dem 30. Mai 2012 (vi-KB 8). Unter der «Debitorennr.: 12610» wird als «Debitorname:\nA.A.__» aufgeführt. Daneben legt der Berufungskläger ein Schreiben der Berufungsbklagten\nvom 3. März 2020 ins Recht (bk-Bel. 13), aus dessen Beilage «Offene Posten Debitoren per\n12/2019 (31.12.2019), nur Debitor 10028» hervorgeht, dass der «D[ebitor] 10028 A.A.__, …»\nper 31. Dezember 2019einen offenen Saldo von Fr. 184‘339.75 aufweise.\n\nDer Berufungskläger bringt vor, dass die Berufungsbeklagte die angeblich offenen Posten unter «einem Debitor» führe. Es würden buchhalterisch nicht separate Debitoren geführt. Dies\nsei ein klarer Beleg hierfür, dass die Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien einheitlich\ngeführt und betrachtet worden seien. Die Berufungsbeklagte propagiere die klare Abtrennung\nder beiden Verträge, welche nichts miteinander zu tun haben sollten; buchhalterisch finde eine\nsolche Abtrennung jedoch nachweislich ebenso wenig (wie anderswo) statt. Die Berufungsbeklagte sei offensichtlich darauf zu behaften, dass sie selbst die beiden Verträge als systematisches Ganzes betrachte.\n21 │ 56\n\nDer Begriff «Debitor» bedeutet «Schuldner» (Creifelds, Rechtswörterbuch, 20. A. 2011,\nLemma «Debitor» S. 269). Ein «Schuldner ist derjenige, gegen den einem anderen, dem Gläubiger, ein Anspruch zusteht (Schuldverhältnis)» (ebd., Lemma «Schuldner» S. 1057) bzw., im\nlandläufigen Sinn, «jmd., der einem anderen etwas, besonders Geld, schuldet» (Duden, Universalwörterbuch, 8. A. 2015, Lemma «Schuldner» S. 1569). Vom «debitor», «Schuldner», ist\ndas «debitum», «Schuld(en); Verpflichtung», zu unterscheiden (Langenscheidt Taschenwörterbuch Latein, 2012, Lemmata «debitor» und «debitum» S. 158). Der Begriff «Debitor» fragt\nsomit nicht nach dem Rechtsgrund einer Schuld bzw. Forderung (causa debiti) oder nach der\nSchuld an sich (debitum), sondern nach der Person des Schuldners (persona debitoris). Deswegen ist es ohne Weiteres möglich, dass ein einziger Debitor (Schuldner) aus mehreren,\nunterschiedlichen Rechtsgeschäften (Verträgen, causae) mehrere Schulden (debita) bei einem einzigen Gläubiger hat (creditor; ille cui debet; vgl. hierzu Langenscheidt, a.a.O., Lemma\n«Gläubiger» S. 763).\n\nDie Berufungsbeklagte ist der Auffassung, dass sie die Gläubigerin sei und der Berufungskläger ihr Schuldner bzw. Debitor, und zwar aus zwei Rechtsgründen bzw. Vertragsverhältnissen.\nFolglich führt sie ihn als einen einzigen «Debitor» – da eine einzige natürliche Person im Sinne\nvon Art. 11 ff. ZGB darstellend – auf. Aus dem Debitorenauszug (vi-KB 8) und dem Schreiben\nder Berufungsbeklagten vom 3. März 2020 (BK-13) kann der Berufungskläger folglich nichts\nzu seinen Gunsten ableiten.\n\n3.6.3 Interne Organisation\nDer Berufungskläger rügt auf nicht immer leichtverständlicher Weise (vgl. jedoch Art. 132\nAbs. 2 ZPO), die Berufungsbeklagte sei in ihrer internen Organisation von einem einheitlichen\nRechtsverhältnis ausgegangen, indem sie die identischen Personen mit den Bautätigkeiten\nbetraut habe, und verweist hierfür auf E-Mails und ein Schreiben von J.__ (vi-BB 32–34). Damit sei (zusammengefasst) erstellt, dass die Berufungsbeklagte die Werkverträge BKP 221\nund BKP 226.2 personell und sachlich nicht voneinander abgegrenzt habe.\n\nBetrachtet man die Vertragsabschlüsse im Unterzeichnungszeitpunkt, so ist im Werkvertrag\nBKP 221 als Kontakt bzw. «Sachbearbeiter Herr J.__» (vi-KB 4 S. 1), im Werkvertrag\nBKP 226.2 «Sachbearbeiter Herr K.__» angegeben (vi-BB 12 S. 1). Diese Aufteilung widerspricht den Ausführungen des Berufungsklägers, wonach von Beginn an die identischen Personen für die Verträge zuständig gewesen seien. Da es auf den subjektiven Willen im Unterzeichnungszeitpunkt ankommt (Vertragsabschlüsse am 4./18. April 2011 [BKP 211] und\n18. Juli 2011 [BKP 226.2]), sind E-Mails von J.__ vom Juli 2012 wenig aussagekräftig.\n22 │ 56\n\nZudem hat jedes Unternehmen bestimmte, aber begrenzte Ressourcen, mit denen es handeln\nkann bzw. muss; dies gilt auch hinsichtlich der personellen Ressourcen. Bisweilen lassen sich,\nselbst mit grössten Anstrengungen, personelle Überschneidungen nicht verhindern; zudem\nbedarf es regelmässig eines Stellvertreters im Falle von Abwesenheiten. Selbst wenn für sämtliche Verträge und insbesondere in sämtlichen Bautätigkeiten im Zusammenhang mit den\nWerkverträgen BKP 211 und BKP 226.2 stets die identischen Personen involviert gewesen\nwären, kann daraus nicht geschlossen werden, dass es sich bei den Verträgen um eine vertragliche (rechtliche) Einheit gehandelt hatte bzw. der Wille der Berufungsbeklagten auf ein\neinheitliches Rechtsverhältnis gerichtet war.\n\n"}