{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-05-20", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24262_2021-05-20.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24262", "Checksum": "39c90afc24aca334134210016856e6a7"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24262"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 20.05.2021 24262"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 20.05.2021 24262"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 20.05.2021 24262"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung (ZA 20 4)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:42:54", "Checksum": "2af8b308fff4401c75583a748c5084f0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 20.05.2021 24262\nRegeste:\nForderung (ZA 20 4)\n\nS. 649); die Präposition «durch» hingegen «kennzeichnet die vermittelnde, bewirkende Person, das Mittel, die Ursache» (ebd., Lemma «durch» Ziff. 2 S. 285). Der im Protokoll verwendete Begriff «mit» zeigt somit, dass beiden Unternehmen je eine eigene Entscheidkompetenz\nzukam, was auf Gleichrangigkeit hindeutet und einem Subordinationsverhältnis entgegensteht. Weiter steht im nämlichen Absatz, dass «[d]ie Unternehmer und die Bauleitung» sich\nhierfür entschuldigt hätten. Demnach entschuldigten sich sowohl die Berufungsbeklagte als\nauch die E.__ S.p.A. Der Umstand, dass sich beide Unternehmer bzw. Unternehmen je einzeln\nund durch die Gleichzeitigkeit gemeinsam entschuldigten, deutet ebenfalls auf Gleichrangigkeit hin. Wäre die E.__ S.p.A. tatsächlich nur Hilfsperson oder Subunternehmerin der Berufungsbeklagten gewesen, hätte sie sich nicht eigens entschuldigen müssen, sondern nur die\nBerufungsbeklagte, weil diesfalls nur sie die Verantwortung getragen hätte (vgl. Art. 101 OR).\nFerner steht in der besagten Aktennotiz: «Herr K.__ [Vertreter der Berufungsbeklagten] und\nHerr G.__ [Vertreter der E.__ S.p.A.] sind jedoch überzeugt, dass der von Ihnen [sic] gefällte\nEntscheid, auf die bestehenden Quarzitplatten zu Montieren [sic], qualitativ die bessere Lösung ist. Die geringeren Kosten sowie die schnellere Ausführung sprechen grundsätzlich für\ndiese Konstruktion.» Wenn steht, dass je ein Vertreter der Berufungsbeklagten und der E.__\nS.p.A. einen Entscheid gemeinsam fällten («der von Ihnen [sic] gefällte Entscheid») und diesen gemeinsam, mit einer Stimme, gegenüber dem Vertreter des Berufungsklägers erklärten\n(«sind jedoch überzeugt»), dann spricht auch dies für eine Gleichrangigkeit und gegen ein\nSubordinationsverhältnis, denn hätte ein Subordinationsverhältnis bestanden, hätte nur der\nVertreter der Berufungsbeklagten gesprochen, nicht zusätzlich noch eine subordinierte Hilfsperson, der aufgrund des Subordinationsverhältnisses, keinerlei Entscheidkompetenz zukommt. Schliesslich steht in besagter Aktennotiz: «An der heutigen Sitzung wurden folgende\nDetails zu der Konstruktion von den Unternehmern erläutert: [Es folgen bautechnische Ausführungen, die an dieser Stelle noch nicht interessieren]». Hier zeigt sich abermals, dass die\nUnternehmer (Plural) bzw. ihre Vertreter gemeinsam, einstimmig, Details zur Konstruktion erläuterten. Wäre die E.__ S.p.A. tatsächlich nur Hilfsperson oder Subunternehmerin der Berufungsbeklagten gewesen, mithin aufgrund des Subordinationsverhältnisses ohne eigene Entscheidkompetenz, hätte ihr Vertreter nicht gemeinsam mit dem Vertreter der Berufungsbeklagten etwas erläutern müssen («von den Unternehmern erläutert»), sondern sie hätte höchstens\n«im Namen» oder «im Auftrag» der Berufungsbeklagten erläutert bzw. die Berufungsbeklagte\nhätte durch die E.__ S.p.A. «erläutern lassen». Aus dem angeführten Beleg geht somit nicht\nhervor, dass die E.__ S.p.A. sich in einem Subordinationsverhältnis zur Berufungsbeklagten\nbefunden hatte, sondern vielmehr, dass beide gleichberechtigt bzw. gleichrangig waren. Diese\nGleichrangigkeit widerspricht der berufungsklägerischen Subordinationstheorie.\n19 │ 56\n\n3.5.4.3\nDer Berufungskläger schreibt (Berufung, Ziff. IV.A.2 lit. b, erster Spiegelstrich dortiger Abs. 2,\nS. 12), die H.__ AG habe ebenfalls den Kleber liefern wollen, jedoch wäre die Ausführungsart\ndadurch zu teuer geworden, weswegen man dann(zusammengefasst) die E.__ S.p.A. genommen habe.\n\nWenn die E.__ S.p.A. tatsächlich Subunternehmerin oder Hilfsperson der Berufungsbeklagten\ngewesen wäre, hätte der Preis den Berufungskläger nicht zu kümmern gehabt, denn das Kostenrisiko wäre einzig bei der Berufungsbeklagten verblieben. Damit hätte auch die H.__ AG\ngenommen werden können. Indem jedoch nicht die H.__ AG zum Zuge kam bzw. kommen\ndurfte, sondern aus Kostengründen die E.__ S.p.A., wird deutlich, dass einzig das Kosteninteresse des Berufungsklägers im Vordergrund stand. Damit ist der Einbezug der kostengünstigeren E.__ S.p.A. schwerlich der Berufungsbeklagten zuzurechnen, denn der Berufungskläger bestimmte den Vertragspartner eigenmächtig, nicht die Berufungsbeklagte.\n\nIn der berufungsbeklagtischen Offerte vom 1. Juli 2011 zum Werkvertrag BKP 226.2 steht (vi-\nBB 12, S. 5): «Systemhalter E.__ (Wunsch Bauherr)». Indem der «Systemhalter E.__» ein\n«Wunsch Bauherr» war und damit deren Einbezug nicht der Berufungsbeklagten zuzurechnen\nist, kann die E.__ S.p.A. nicht als ihre Hilfsperson oder Subunternehmerin bezeichnet werden.\nOb besagte E.__ S.p.A. eine Subunternehmerin bzw. Hilfsperson des Berufungsklägers war\noder selbständige Unternehmerin im Rahmen eines eigenständigen, vom Berufungskläger geschlossenen Werkvertrags, ist für das vorliegende Verfahren bedeutungslos und demnach\nnicht weiter zu vertiefen.\n\nOb die Bautätigkeiten der E.__ S.p.A. tatsächlich, wie der Berufungskläger stillschweigend\nmeint, unter die BKP-Zahlen 211 und 226.2 einzuordnen sind, oder nicht eher unter BKP 216.0\n(Arbeitsgattung Natursteinarbeiten während Bauphase «Rohbau 1»), ist mangels Erheblichkeit für das vorliegende Verfahren nicht weiter zu vertiefen.\n\n3.5.4.4\nDer Berufungskläger bringt zusammengefasst vor, die Systemgarantie der E.__ S.p.A. sei geeignet, die vertragliche (rechtliche) Einheit zwischen den Werkverträgen BKP 211 und\nBKP 226.2 zu belegen.\n\nBesagte Systemgarantie ist ausschliesslich Bestandteil des Werkvertrags BKP 226.2 (vgl. vi-\nBB 12, unpaginierte S. 1: «Besondere Vereinbarung: Systemgarantie auf E.__ 10 Jahre») und\n20 │ 56\n\n"}