{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-05-20", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24262_2021-05-20.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24262", "Checksum": "39c90afc24aca334134210016856e6a7"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24262"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 20.05.2021 24262"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 20.05.2021 24262"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 20.05.2021 24262"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung (ZA 20 4)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:42:54", "Checksum": "2af8b308fff4401c75583a748c5084f0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 20.05.2021 24262\nRegeste:\nForderung (ZA 20 4)\n\nZwar bringt der Berufungskläger vor, der Abschluss der Verträge sei allein deshalb nicht zeitgleich erfolgt, weil der Aufbau der verputzten Aussenwärmedämmung (Werkvertrag\n16 │ 56\n\nBKP 226.2) im Zeitpunkt des Abschlusses des Werkvertrages über die Baumeisterarbeiten\n(Werkvertrag BKP 211) noch in Planung gewesen sei. Die Abbrucharbeiten (Werkvertrag\nBKP 211) seien schneller zu definieren gewesen und hätten vom Bauablauf her früher durchgeführt werden können bzw. müssen. Aber auch diese Ausführungen erscheinen unplausibel\nbzw. lebensfremd. Hätte es sich für den Berufungskläger bei den beiden Werkverträgen\nBKP 211 und BKP 226.2 um ein einziges Vertragsverhältnis gehandelt, hätte sich auch hier\neine separate Ausschreibung für den Werkvertrag BKP 226.2 erübrigt, denn Sinn eines Ausschreibungsverfahrens ist stets, von mehreren Anbietern Angebote einholen zu können. Wenn\naber mehrere Anbieter an einem Ausschreibungsverfahren teilnehmen dürfen, kann ein Anbieter, der bereits schon einen Vertrag mit dem Ausschreiber geschlossen hat, sich nicht sicher sein, dass er auch den zweiten, neu ausgeschriebenen Vertrag mit dem Ausschreiber\nabschliessen kann. Dies spricht ebenfalls gegen eine Einheit zwischen dem ersten, abgeschlossenen Vertrag und dem zweiten, zur Ausschreibung gelangenden Vertrag. Hätte es sich\nfolglich beim Werkvertrag BKP 211 und beim Werkvertrag BKP 226.2 um eine einzige vertragliche Einheit gehandelt, hätte der geschäfts- und im Bauwesen erfahrene Berufungskläger\nvielmehr im Rahmen des ersten Vertragsabschlusses (Werkvertrag BKP 211) mit der Berufungsbeklagten einen Vorvertrag hinsichtlich des zweiten Werkvertrags (BKP 226.2) geschlossen mit dem Hinweis, dass die genaueren Spezifikationen in einer zweiten Phase genauer\nvereinbart würden. Dies tat der Berufungskläger indessen nicht.\n\nDaran ändert im Übrigen nichts, wenn die «Ausschreibung» nicht submissionsrechtlich verstanden wird (analog BöB [SR 172.056.1]), sondern als Einladung zur Offertstellung (vgl. Art. 7\nOR; Art. 3 Abs. 2, Art. 4 Abs. 1 SIA-Norm 118; ANTON EGLI, in: Gauch/Stöckli [Hgg.], Kommentar zur SIA-Norm 118, 2. A. 2017, Anm. 2–4 zu Art. 4 SIA-Norm 118). Auch hier konnte sich\ndie Berufungsbeklagte nicht sicher sein, dass der Berufungskläger ihre Offerte(n) annimmt und\nnicht diejenige(n) eines beliebigen Drittanbieters.\n\n3.5.4 E.__\n3.5.4.1\nDer Berufungskläger bringt vor, allein ein Blick auf die von der Berufungsbeklagten vertraglich\ngeschuldete Systemgarantie der E.__ S.p.A. belege den entsprechenden Zusammenhang\nzwischen den Werkverträgen BKP 211 und BKP 226.2 (mit Hinweis auf vi-BB 12). Die E.__\nS.p.A., eine Subunternehmerin bzw. Hilfsperson der Berufungsbeklagten, sei im Rahmen der\nErledigung der Baumeisterarbeiten beigezogen worden (mit Hinweis auf vi-KB 27 und vi-\n17 │ 56\n\nBB 37), nachdem die Natursteinriemchen entgegen der vertraglichen Vereinbarung nicht entfernt worden seien. Der Systemaufbau der Fassade sei somit nachweislich sowohl von den\nBaumeisterarbeiten als auch vom Werkvertrag der verputzten Aussenwärmedämmung abhängig. Die E.__ S.p.A. könne nie eine Systemgarantie ausstellen, wenn eben nicht das ganze\nSystem, d.h. der gesamte Aufbau, aufeinander abgestimmt wäre.\n\n3.5.4.2\nDer Berufungskläger bezeichnet die E.__ S.p.A. in seinen Rechtsschriften wiederholt als\n«Subunternehmerin» oder «Hilfsperson» der Berufungsbeklagten. Der Umstand, dass die\nE.__ S.p.A. Subunternehmerin bzw. Hilfsperson der Berufungsbeklagten gewesen sei, belegt\nfür den Berufungskläger die rechtliche Einheit der Werkverträge BKP 211 und BKP 226.2. Mit\nanderen Worten vertritt der Berufungskläger die Auffassung, dass zwischen der E.__ S.p.A.\nund der Berufungsbeklagten ein Unterordnungsverhältnis (Subordinationsverhältnis) bestand.\n\nDer Berufungskläger verweist hierfür zunächst auf eine E-Mail der E.__ S.p.A. vom 8. September 2011 an einen Angestellten der Berufungsbeklagten (vi-KB 27). Im «Infobrief», der besagter E-Mail angehängt ist, tritt der Vertreter der E.__ S.p.A. gegenüber der Berufungsbeklagten durchaus selbstbewusst bis befehlend auf («Vor jedem neuen Arbeitsschritt sind wir\ntelefonisch anzuvisieren um den Untergrund abzunehmen. Mindestens 24 Std im Voraus.»).\nEin solch autoritatives Auftreten eines Subordinierten (Hilfsperson bzw. Subunternehmer) gegenüber dem Supraordinierten (Unternehmer) ist zumindest ungewöhnlich. Die besagte E-\nMail vom 8. September 2011 (vi-KB 27) ist somit nicht geeignet, um die Behauptung des Berufungsklägers zu belegen, sondern steht zu diesen vielmehr in Widerspruch.\n\nDaneben beruft sich der Berufungskläger auf eine Aktennotiz der F.__ Architekten AG vom\n9. September 2011 (vi-BB 37). Besprechungsthema der Sitzung war der «Fassadenaufbau\nauf bestehende Natursteinriemchen» (zu diesen nachfolgend E. 4.4). In der Aktennotiz steht\nu.a.: «Die Firma C.__ AG hat mit der Firma E.__ AG den geplanten und ausgeschriebenen\nFassadenaufbau geändert, ohne die Bauherrschaft [das ist der Berufungskläger] zu informieren. Die Unternehmer und die Bauleitung entschuldigen sich gegenüber der Bauherrschaft für\ndie ungenügende Kommunikation und bedauern die daraus entstandene Situation.» Aus diesem Absatz geht hervor, dass die Berufungsbeklagte «mit» der E.__ S.p.A. – und nicht\n«durch» sie – den Fassadenaufbau geändert hat. Die Präposition «mit» «drückt eine Gemeinsamkeit, das Zusammensein, Zusammenwirken mit einem oder mehreren anderen bei einer\nTätigkeit o.Ä. aus» (Duden, Bedeutungswörterbuch, 4. A. 2010, Lemma «mit» Ziff. 1 lit. a\n18 │ 56\n\n"}