{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-05-20", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24262_2021-05-20.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24262", "Checksum": "39c90afc24aca334134210016856e6a7"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24262"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 20.05.2021 24262"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 20.05.2021 24262"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 20.05.2021 24262"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung (ZA 20 4)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:42:54", "Checksum": "2af8b308fff4401c75583a748c5084f0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 20.05.2021 24262\nRegeste:\nForderung (ZA 20 4)\n\n3.4 Nachträge 1–2 und 4–8\nDer Berufungskläger weist vorab darauf hin, dass es sich bei dem Nachträgen 1–2 und 4–8\nnicht um Bestellungsänderungen handle. Die entsprechenden Nachträge hätten nachweislich\nden von den Parteien fortbestehenden Werkvertrag weder verändert noch ergänzt. Vielmehr\nseien von den Parteien Anschlussverträge unterzeichnet worden, welche jedoch als separate\nWerkverträge zum ursprünglichen Werkvertrag hinzuträten. Die Bezeichnung «Nachtrag» sei\nallein deshalb erfolgt, weil sämtliche Verträge Leistungen unter der BKP-Position 211 abgehandelt hätten.\n14 │ 56\n\nEin Berufungskläger hat sich mit dem angefochtenen Entscheid so auseinanderzusetzen, dass\nohne Mühe klar wird, was er aus welchem Grund kritisiert. Er hat aufzuzeigen, inwiefern und\nweshalb die vorinstanzlichen Erwägungen unrichtig sein sollen und welche Folgen dies zeitigt\n(oben, E. 1.3.1). Aus den berufungsklägerischen Ausführungen erhellt sich indes nicht, inwiefern oder weswegen diese filigranen Distinktionen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht für\ndie vorliegend zu prüfende Frage massgebend sein könnten, ob die Werkverträge BKP 211\nund BKP 226.2 einschliesslich der Werkvertragsnachträge 1–2 und 4–8 ein einziges, einheitliches Vertragsverhältnis darstell(t)en, wie der Berufungskläger meint, oder nicht, wie die Vorinstanz und Berufungsbeklagte meinen.\n\nDer Berufungskläger verletzt seine Begründungspflicht (Art. 310 ZPO). Hierauf ist nicht weiter\neinzugehen.\n\n3.5 (Damaliger) Wille des Berufungsklägers\n3.5.1 Übersicht\nDer Berufungskläger rügt, es sei offensichtlich, dass sein damaliger Wille auf eine vertragliche\n(rechtliche) Einheit gerichtet gewesen sei.\n\n3.5.2 Bündelung der Bautätigkeiten in einer Hand\nDer Berufungskläger führt aus, dass der zeitlich nachgehende Werkvertrag BKP 226.2 letztlich\nmit der Berufungsbeklagten geschlossen worden sei, weil bereits der Werkvertrag BKP 211\nmit ihr abgeschlossen gewesen sei. Die Renovation der Liegenschaft (Abbrucharbeiten und\nInstandsetzungsarbeiten) sollte durch eine einzige Unternehmung ausgeführt werden, was\nviele Vorteile hinsichtlich effizienter Arbeitsausführung, technischem Zusammenhang der Arbeiten, Kommunikation, Bauabnahme, einheitlicher Garantiepartner etc. habe. Für den Berufungskläger hätten beide Verträge eine gewünschte und sinnvolle Einheit dargestellt.\n\nDie allgemein gehaltenen Ausführungen hinsichtlich der Vorteile, die sich aus dem Umstand\nergeben, wenn verschiedene Arbeiten durch eine einzige Unternehmung durchgeführt werden, mögen zwar an sich zutreffen. Jedoch ist dann zu fragen, weshalb der Berufungskläger\nnicht einfach von Anfang an eine (einzige) Generalunternehmung hinsichtlich sämtlicher\nArbeiten in Zusammenhang mit dem Umbau des Gebäudes X.__strasse xx in Y.__ beauftragt\nhat. Der Berufungskläger bestreitet nicht, dass er neben der Berufungsbeklagten auch verschiedene andere Unternehmungen mit Arbeiten betraute, mithin keine systematische Bündelung sämtlicher Renovationsarbeiten anstrebte. Ob die Werkverträge BKP 211 und BKP 226.2\n15 │ 56\n\nfür den Berufungskläger bereits in den Vertragszeitpunkten tatsächlich eine gewünschte und\nsinnvolle Einheit darstellten, lässt sich hieraus zumindest nicht ableiten.\n\n3.5.3 Ausschreibungsverfahren\nDer Berufungskläger bringt vor, die doppelte Ausschreibung und die Trennung der Leistungsbeschreibungen in zwei verschiedenen Dokumenten sei im Hinblick auf den Ablauf der Vertragsverhandlungen, die Ausschreibungspraxis zur Preiskontrolle und im Hinblick auf das Bauprogramm erfolgt. Die vorinstanzliche Auffassung sei unzutreffend, wonach die Berufungsbeklagte nicht habe sicher sein können, dass sie sämtliche Aufträge erhielte.\n\nWenn der Berufungskläger vorbringt, es habe eine doppelte Ausschreibung gegeben, räumt\ner ein, dass es zwei separate Ausschreibungsverfahren gab, eines hinsichtlich des Werkvertrags BKP 211 und eines hinsichtlich des Werkvertrags BKP 226.2. Implizit ergibt sich aus\ndiesen Ausführungen, dass der Berufungskläger für die Arbeiten gemäss der Werkvertragsnachträge 1–2 und 4–8 keine separaten Ausschreibungsverfahren durchführte. Wenn der Berufungskläger im Weiteren die vorinstanzliche Auffassung – wonach die Berufungsbeklagte\nnicht habe sicher sein können, dass sie sämtliche Aufträge erhielte – als irrig rügt, behauptet\ner implizit und e contrario, dass die Berufungsbeklagte sich sicher sein konnte, auch den Zuschlag im Ausschreibungsverfahren hinsichtlich des Werkvertrags BKP 226.2 zu erhalten –\nansonsten widerspräche er seinem Vorbringen, wonach beide Verträge ein einziges Vertragsverhältnis bilde(te)n.\n\nSinn eines Ausschreibungsverfahrens ist u.a., Angebote von Drittanbietern einzuholen und\nunter diesen dann die wirtschaftlich günstigste Lösung auszuwählen. Es erscheint widersinnig,\nein eigenes, mit Aufwänden verbundenes Ausschreibungsverfahren hinsichtlich des Werkvertrags BKP 226.2 durchzuführen, wenn, wie der Berufungskläger sinngemäss behauptet, es für\nihn von Anfang an klar gewesen sei, dass die Berufungsbeklagte den Zuschlag erhielte, weil\nder Werkvertrag BKP 211 und der Werkvertrag BKP 226.2 schliesslich eine einzige vertragliche Einheit bildeten. Ein solchermassen unnützes und selbst dem Berufungskläger unnötige\nKosten verursachendes Vorgehen wäre zudem gegenüber Drittanbietern treuwidrig, weil ihnen\ndurch die Ausschreibung eine nicht vorhandene Verhandlungs- und Vertragsbereitschaft vorgetäuscht würde, und folglich geeignet, ihnen gegenüber eine Haftung aus culpa in contrahendo auszulösen. Die Vorbringen des Berufungsklägers erscheinen somit lebensfremd und\nleuchten nicht ein.\n\n"}