{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-05-20", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24262_2021-05-20.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24262", "Checksum": "39c90afc24aca334134210016856e6a7"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24262"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 20.05.2021 24262"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 20.05.2021 24262"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 20.05.2021 24262"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung (ZA 20 4)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:42:54", "Checksum": "2af8b308fff4401c75583a748c5084f0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 20.05.2021 24262\nRegeste:\nForderung (ZA 20 4)\n\nDie Bautätigkeiten in der Phase «Rohbau 1» (BKP 21) umfassen die Arbeitsgattungen Baumeisterarbeiten (BKP 211), verschiedene Montagebautätigkeiten (in Beton und vorfabriziertem Mauerwerk: BKP 212; in Stahl: BKP 213; in Holz: BKP 214; als Leichtkonstruktionen:\nBKP 215), Natur- und Kunststeinarbeiten (BKP 216) und Schutzraumabschlüsse (BKP 217).\n\nDie Bautätigkeiten in der Phase «Rohbau 2» (BKP 22) umfassen die Arbeitsgattungen Fenster, Aussentüren, Tore (BKP 221), Spenglerarbeiten (BKP 222), Blitzschutz (BKP 223), Bedachungsarbeiten (BKP 224), spezielle Dichtungen und Dämmungen (BKP 225), Fassadenputze (BKP 226), äussere Oberflächenbehandlungen, Malerarbeiten (BKP 227) und äussere\nAbschlüsse, Sonnenschutz (BKP 228). Die Fassadenputze (BKP 226) in der Phase «Rohbau 2» (BKP 22) lassen sich unterteilen in Verputzarbeiten aussen (BKP 226.1) und verputzte\nAussenwärmedämmungen (BKP 226.2).\n12 │ 56\n\n3. Vertragliche (rechtliche) Einheit\n3.1 Vorinstanz und Parteivorbringen\nDie Vorinstanz bejaht die vertragliche Einheit zwischen dem Werkvertrag BKP 211 einerseits\nund den Werkvertragsnachträgen 1–2 und 4–8 andererseits (einen Werkvertragsnachtrag mit\nder Nr. 3 gab es nicht), sie verneint jedoch eine vertragliche Einheit zwischen besagtem Werkvertrag BKP 211 und dem Werkvertrag BKP 226.2.\n\nDer Berufungskläger rügt, die Vorinstanz stütze diese Behauptung allein auf die Bezeichnung\n«Nachtrag» sowie mit Hinweis auf die Bezugnahmen der BKP-Position 211. Die Vorinstanz\nhabe Art. 18 OR verletzt, indem sie schlicht verkannt habe, dass eine tatsächliche Willensübereinstimmung in Bezug auf die gemeinsame Gesamtbetrachtung der bestehenden Vertragsverhältnisse vorliege. Mithin seien sämtliche Verträge als eine einzige vertragliche Einheit\nbzw. als ein einheitliches Rechtsverhältnis zu betrachten.\n\nDie Berufungsbeklagte bestreitet (zusammengefasst) die vom Berufungskläger vertretene\nAuffassung. Es handle sich um zwei eigenständige Werkverträge.\n\n3.2 Rechtliches\nBei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen (Art. 18 Abs. 1 OR).\n\nBei der Vertragsauslegung ist somit zunächst auf den Willen der Parteien abzustellen und\nnicht auf die irrtümlich (falsa demonstratio) oder absichtlich (simulatio) verwendete falsche Bezeichnung oder Ausdrucksweise. Demnach ist zuerst im Rahmen einer subjektiven Auslegung\nder Parteiwillen zu rekonstruieren. Indem es sich hierbei um innere Tatsachen handelt, die\nkaum direkt bewiesen werden können, ist der Wille mittels Indizien zu ergründen. Hierzu werden sämtliche Umstände des Vertragsschlusses herangezogen, die ermöglichen, den tatsächlichen Parteiwillen zu ermitteln. Hierzu zählt insbesondere der Wortlaut, daneben aber auch\nBegleitumstände, Beweggründe, die Erklärungen der Parteien vor Vertragsabschluss, allfällige Vertragsentwürfe und Korrespondenzen sowie das Verhalten der Parteien vor und nach\nVertragsschluss. Bei der Feststellung des Parteiwillens handelt es sich um eine Tatfrage. Insofern der wirkliche Parteiwille nicht empirisch eruiert werden kann oder gar kein innerer übereinstimmender Wille vorlag, muss sodann im Rahmen einer objektivierten (normativen) Auslegung der mutmassliche Parteiwille konstruiert werden. Das Gericht hat in objektivierter\n13 │ 56\n\nWeise darauf abzustellen, was vernünftig und redlich handelnde Parteien nach Treu und Glauben (Art. 2 Abs. 1 ZGB) unter den gegebenen Umständen gewollt und ausgedrückt hätten\nbzw. wie eine Partei eine Willensäusserung oder Verhaltensweise unter Beachtung sämtlicher\nUmstände nach Treu und Glauben verstehen konnte und musste. Die Konstruktion des Parteiwillens erfolgte demnach nach Massgabe des Vertrauensprinzips und stellte eine Rechtsfrage dar. Führt weder die subjektive noch die objektivierte Auslegung zu einem Ergebnis, liegt\ngegebenenfalls eine ergänzungsbedürftige Lücke vor (CLAIRE HUGUENIN †, Obligationenrecht\nAT und BT, 3. A. 2019, Rz. 273–285).\n\n3.3 Formale bzw. formalistische Betrachtung\nEs ist unbestritten, dass bei rein formaler bzw. formalistischer Betrachtung mehrere Verträge\nvorliegen (Werkvertrag BKP 211, verschiedene sog. Werkvertragsnachträge und Werkvertrag\nBKP 226.2), die zu unterschiedlichen Zeitpunkten abgeschlossen wurden und, dass die jeweiligen Leistungen in verschiedenen Vertragsurkunden festgehalten sind. Die Vorinstanz erwog\njedoch zutreffend, dass Bauarbeiten, die in mehreren Rechtsgeschäften vereinbart worden\nsind, gleichwohl ein einziges, einheitliches Rechtsverhältnis bilden können, insofern sie gestützt auf eine werkvertragliche Einheit oder gestützt auf mehrere, funktionell verbundene\nWerkverträge ausgeführt werden (zur funktionellen Einheit unten, E. 4). Eine werkvertragliche\nEinheit wird, wie die Vorinstanz zurecht erwog, etwa bei Bestellungsänderungen oder Nachtragsarbeiten angenommen.\n\nAus der rein formalen bzw. formalistischen Betrachtung lassen sich somit keine Rückschlüsse\nauf die Frage ziehen, ob es sich um ein einziges, einheitliches Vertragsverhältnis handelt, wie\nder Berufungskläger meint, oder um zwei verschiedene, wie Vorinstanz und Berufungsbeklagte meinen.\n\n"}