{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-05-20", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24262_2021-05-20.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24262", "Checksum": "39c90afc24aca334134210016856e6a7"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24262"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 20.05.2021 24262"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 20.05.2021 24262"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 20.05.2021 24262"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung (ZA 20 4)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:42:54", "Checksum": "2af8b308fff4401c75583a748c5084f0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 20.05.2021 24262\nRegeste:\nForderung (ZA 20 4)\n\nDer Berufungskläger rügt weiter, die Vorinstanz habe mit der Beweisverfügung und der Gutachtensanordnung vom 6. Mai 2015 entschieden, sämtliche vom Berufungskläger vorgebrachten Mängel im Zusammenhang mit dem Bauobjekt zu überprüfen. Dabei habe die Vorinstanz\ndas Werk (korrekterweise) systematisch als Ganzes betrachtet und nicht zwischen den beiden\nVertragstypen unterschieden (Baumeistervertrag und/oder Vertrag Aussenfassade). Im angefochtenen Entscheid habe die Vorinstanz dann «plötzlich (entgegen von früheren Beweisanordnungen und der damit nach aussen getragenen eigenen Haltung)» einen systematischen\nZusammenhang der beiden Verträge verneint. Der Berufungskläger bringt somit sinngemäss\nvor, durch die Anordnung eines Gutachtens habe die Vorinstanz ihren Entscheid dahingehend\npräjudiziert, dass beide Verträge eine einzige, rechtliche und funktionale Einheit darstellten.\nIndem die Vorinstanz dann die Klage der damaligen Klägerin und jetzigen Berufungsbeklagten\ngrundsätzlich gutgeheissen habe, habe sich die Vorinstanz folglich widersprüchlich verhalten\n(venire contra factum proprium) und den Vertrauensschutz verletzt. Der Berufungskläger ist\njedoch daran zu erinnern, dass er vorbrachte (und vorbringt), die Verträge bildeten eine einzige\nEinheit, während die Berufungsbeklagte zwei Verträge sah (und sieht). Der Vorinstanz ist\nschwerlich vorzuwerfen, wenn sie die Parteivorbringen in diesem Verfahrensstadium (anno\n2015), weit vor der Entscheidfällung (6. Dezember 2018), unvoreingenommen würdigte und\nbeide Standpunkte unpräjudiziell als grundsätzlich möglich ansah. Die Vorinstanz schuf beim\nBerufungskläger somit keinen Vertrauenstatbestand, auf den er gutgläubig hätte vertrauen\ndürfen. Vielmehr wäre es der Vorinstanz vorzuwerfen gewesen, wenn sie bereits im Vorfeld\nder Gutachtenerstellung unmissverständlich zu verstehen gegeben hätte, dass sie von der\n10 │ 56\n\nunverrückbaren Überzeugung sei, beide Verträge stellten eine bzw. keine Einheit dar. Die\ndiesbezüglichen Vorbringen des Berufungsklägers stossen folglich ins Leere; Weiterungen erübrigen sich.\n\n1.5 Noven\nDer Berufungskläger reichte zusammen mit seiner Berufung und seiner Replik gut anderthalb\nDutzend Noven aus den Jahren 2011 bis 2020 ein (bk-Bel. 5–23). Er bringt sinngemäss vor,\nes handle sich um echte, d.h. vor dem Hintergrund von Art. 317 ZPO zulässige Noven. Die\nBerufungsbeklagte bestreitet zusammengefasst sowohl die Relevanz als auch die Zulässigkeit\nbesagter Noven. Die Frage nach Zulässigkeit und Relevanz der bk-Bel. 5–23 kann vorläufig\nund unter Verweis auf unten, E. 3 f. und E. 7.3, offengelassen werden.\n\n2. Grundlegendes\n2.1 Übersicht\nDie Parteien schlossen einen «WERKVERTRAG [BKP] 211 Baumeisterarbeiten» vom\n4./18. April 2011 (nachfolgend: «Werkvertrag BKP 211»), verschiedene «Werkvertragsnachträge» sowie einen «WERKVERTRAG [BKP] 226.2 Verputzte Aussenwärmedämmung» vom\n18. Juli 2011 (nachfolgend «Werkvertrag BKP 226.2»). Strittig ist das Verhältnis zwischen diesen Verträgen und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen.\n\nDie Vorinstanz ist der Auffassung, dass es sich bei den Werkverträgen BKP 211 und\nBKP 226.2 um zwei voneinander unabhängige Verträge bzw. Vertragskomplexe handelte. Die\nBerufungsbeklagte habe nur die Werklohnforderung aus dem Werkvertrag BKP 211 eingeklagt; die Ausführungen des Berufungsklägers zum Werkvertrag BKP 226.2 seien folglich bedeutungslos. Die Vorinstanz hiess die von der Berufungsbeklagten eingereichte Klage über\nFr. 68‘457.50 (nebst Zins von 5 % seit 16. Oktober 2012) im Umfang von Fr. 60‘754.95 (zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 28. Juni 2013) gut.\n\nDer Berufungskläger rügt am angefochtenen Entscheid zunächst, die Vorinstanz habe zu Unrecht die vertragliche bzw. rechtliche Einheit (nachfolgend E. 3) und die funktionale bzw. tatsächliche Einheit zwischen diesen Verträgen verneint (E. 4). Sodann habe die Berufungsbeklagte zwei Leistungen aus dem Werkvertrag BKP 211 nicht erbracht, wofür die Vorinstanz\nweitere Fr. 5‘000.– in Abzug hätte bringen müssen (E. 5). Weiter hätte die Vorinstanz die Forderung im Umfang von Fr. 10‘000.– abweisen müssen bzw. in diesem Umfang nicht auf die\nKlage eintreten dürfen, weil dem Berufungskläger hierfür ein Wahlrecht hinsichtlich der Zahlung in WIR-Geld (CHW) statt in Bargeld (CHF) zukäme (E. 6). Ferner habe die Vorinstanz\n11 │ 56\n\nverkannt, dass sich der Berufungskläger auf einen Nachbesserungsanspruch und das Rückbehaltungsrecht nach Art. 82 OR (SR 220) berufen dürfe (E. 7). Schliesslich habe die Vorinstanz die Prozesskosten verschiedentlich unrichtig verlegt (E. 8).\n\n2.2 Baukostenplan (BKP)\nDer Baukostenplan (BKP) strukturiert die Planung und die Organisation eines Bauprojekts und\ndient der Kommunikation zwischen Baubeteiligten. Bautätigkeiten werden unter einer BKP-\nZahl aufgeführt, deren erste Ziffer das BKP-Hauptkapitel bezeichnet (BKP 0 betrifft das nackte\nGrundstück, BKP 1 die Vorbereitungsarbeiten, BKP 2 das Gebäude, BKP 3 Betriebseinrichtungen, BKP 4 die Umgebung etc.). Die steigende Anzahl Ziffern in der jeweiligen BKP-Zahl\nbeschreibt die konkrete Bautätigkeit umso genauer. Die Nummerierung der jeweiligen BKP-\nZahlen entspricht ungefähr dem Bauablauf.\n\nDas Hauptkapitel BKP 2 betrifft die Gebäudekosten, mithin die Bautätigkeiten unmittelbar in\nZusammenhang mit einem Gebäude, von der Baugrube (BKP 20) über Rohbau 1 (BKP 21)\nund Rohbau 2 (BKP 22), Elektroanlagen (BKP 23), Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen\n(BKP 24), Sanitär- (BKP 25) und Transportanlagen (BKP 26) hin zu Ausbau 1 (BKP 27) und\nAusbau 2 (BKP 28), und behandelt überdies die Honorare (BKP 29).\n\n"}