{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-05-20", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24262_2021-05-20.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24262", "Checksum": "39c90afc24aca334134210016856e6a7"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24262"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 20.05.2021 24262"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 20.05.2021 24262"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 20.05.2021 24262"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung (ZA 20 4)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:42:54", "Checksum": "2af8b308fff4401c75583a748c5084f0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 20.05.2021 24262\nRegeste:\nForderung (ZA 20 4)\n\nDie Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsschrift muss somit, wie grundsätzlich alle Parteieingaben, leserlich, gebührlich sowie verständlich und darf nicht weitschweifig sein (Art. 132 Abs. 2 ZPO). Der Berufungskläger macht in\nseinen Rechtsschriften gut zweidutzendmal weitergehende Ausführungen in Form von Fussnoten. Fussnoten dienen indes in erster Linie dazu, die in der Arbeit bzw. Rechtsschrift verwendeten Quellen zu belegen. Der Fussnotenapparat ist nicht als Paralleltext gedacht, um den\nim Haupttext nicht integrierten Ausführungen und Erläuterungen zusätzlichen Platz zu bieten.\nVielmehr gehören materielle Vorbringen in den Textteil einer Rechtsschrift und nicht in die\nFussnoten (Urteil des Bundesgerichts 4A_589/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.3.1). Entsprechend dem hiesigen Gerichtsgebrauch ist folglich davon auszugehen, dass die Fussnoten in\nden berufungsklägerischen Eingaben nicht zum eigentlichen Klagefundament gehören und\ndamit – vorbehältlich offensichtlicher Rechtserheblichkeit – unbeachtlich sind.\n\n1.3.2 Der Rechtsmittelinstanz\nDie Rechtsmittelinstanz kann den angefochtenen Entscheid bestätigen, neu entscheiden oder\ndie Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist (Art. 318\n8 │ 56\n\nAbs. 1 ZPO). Das Obergericht als Rechtsmittelinstanz eröffnet seinen Entscheid mit einer\nschriftlichen Begründung (Art. 318 Abs. 2 ZPO). Wird der angefochtene Entscheid lediglich\nbestätigt, kann die Begründung sehr knapp ausfallen. Nach Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG\n(SR 173.110) müssen Entscheide, die – wie der vorliegende – der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen, enthalten. Aus dem Entscheid\nmuss klar hervorgehen, von welchem festgestellten Sachverhalt die Vorinstanz ausgegangen\nist und welche rechtlichen Überlegungen sie angestellt hat. Das Bundesgericht hatte aber bereits zu Art. 51 OG (aSR 173.110; in Kraft bis 31. Dezember 2006), dem Art. 112 BGG nachempfunden ist, erkannt, es sei zulässig, ohne neue Motive auf die schriftliche Begründung des\nerstinstanzlichen Entscheides zu verweisen, sofern vor der zweiten Instanz keine beachtlichen\nGründe vorgebracht werden, zu denen die erste Instanz noch nicht Stellung bezogen hat. Der\nVerweis führt dazu, dass das Bundesgericht die Rechtsanwendung im Lichte der erstinstanzlichen Erwägungen überprüft. Für das heute geltende BGG hat das Bundesgericht diese Praxis bestätigt. Keine weitergehenden Rechte ergeben sich aus dem Anspruch auf rechtliches\nGehör (Art. 29 Abs. 2 BV [SR 101]; Art. 53 Abs. 1 ZPO). Die daraus ableitbare Pflicht, Urteile\nzu begründen, schliesst nicht aus, dass die zweite Instanz, soweit sie das angefochtene Urteil\nbestätigt und auch mit der Begründung einiggeht, auf die Begründung der ersten Instanz verweist. Denn in diesem Fall wissen die Betroffenen, aus welchen Gründen die zweite Instanz\nihrem Antrag nicht gefolgt ist. Sie können die Gründe im erstinstanzlichen Urteil nachlesen.\nAnders ist es nur, wenn die Betroffenen vor der zweiten Instanz beachtliche Gründe vorbringen, zu denen die erste Instanz noch nicht Stellung bezogen hat, sei es, dass diese Gründe\nvor erster Instanz noch nicht vorgebracht wurden, aber trotzdem vor zweiter Instanz neu vorgebracht werden dürfen, oder sei es, dass sie vor erster Instanz schon vorgetragen wurden,\ndiese aber dazu in der Entscheidbegründung nicht Stellung bezogen hat (Urteile des Bundesgerichts 4A_144/2019 vom 27. Mai 2019 E. 3.3; 4A_419/2017 vom 10. November 2017\nE. 4.2.2; 5A_369/2016 vom 27. Januar 2017 E. 3.1 je mit Hinweisen).\n\n1.4 Rügen an der vorinstanzlichen Verfahrensleitung\nDer Berufungskläger rügt, das vorinstanzliche Verfahren habe «nachweislich viel zu lange gedauert und damit auch die Beweisführung für die Parteien bzw. insbesondere für den Berufungskläger erheblich erschwert» (mit Hinweis auf Art. 29 Abs. 1 BV). Soweit der Berufungskläger damit Rechtsverzögerung geltend machen will, hätte er dies rechtzeitig mittels Be-\n9 │ 56\n\nschwerde tun müssen (Art. 319 lit. c ZPO). Indem er dies unterliess und kein Rechtsschutzinteresse (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO) an diesbezüglichen Weiterungen ersichtlich ist, ist auf diese\nRüge nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Folglich erübrigt sich, auf die diversen Fristerstreckungsgesuche des Berufungsklägers zur Einreichung der Klageantwort (datierend vom\n7. August, 23. September, 10. Oktober und 4. November 2013) sowie das vom Berufungskläger selbst vorinstanzlich gestellte Sistierungsgesuch (Art. 126 ZPO) – dessen Bewilligung eine\nweitere Verzögerung bewirkt hätte – weiter einzugehen (hierzu vi-Klageantwort vom 25. November 2013 Ziff. I/5 S. 3).\n\nDer Berufungskläger wirft der Vorinstanz sodann vor, bei ihr scheine «eine gewisse Überforderung mit dem vorliegenden Fall bestanden zu haben», und bemängelt pauschal ihre Verfahrensleitung. Untergriffe und appellatorische Kritik stellen keine rechtsgenügliche Begründung\ndar (Art. 310 ZPO) und ihnen kommt kein Rechtsschutzinteresse zu (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO).\nHierauf ist nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 ZPO).\n\n"}