{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-05-20", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24262_2021-05-20.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24262", "Checksum": "39c90afc24aca334134210016856e6a7"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24262"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 20.05.2021 24262"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 20.05.2021 24262"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 20.05.2021 24262"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung (ZA 20 4)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:42:54", "Checksum": "2af8b308fff4401c75583a748c5084f0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 20.05.2021 24262\nRegeste:\nForderung (ZA 20 4)\n\nBerufungsinstanz gegen Urteile des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Kollegialgericht ist das Obergericht Nidwalden, Zivilabteilung (Art. 27 GerG [NG 261.1]), das in Fünferbesetzung entscheidet (Art. 22 Ziff. 3 GerG). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des\nObergerichts ist somit gegeben.\n\nZur Berufung ist berechtigt, wer als Haupt- oder Nebenpartei am Verfahren beteiligt war, das\nzum angefochtenen Entscheid geführt hat (formelle Beschwer), und überdies durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar betroffen ist und ein Rechtsschutzinteresse an dessen Aufhebung oder Abänderung hat (materielle Beschwer; vgl. PETER REETZ, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. A. 2016, N 30 ff. zu den Vorbem. zu Art. 308–318\nZPO). Der Berufungskläger nahm am vorinstanzlichen Verfahren teil und ist durch das angefochtene Urteil hinlänglich berührt. Er ist somit zur Berufung berechtigt.\n\nDie Berufung ist innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids bzw. seit der\nnachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen\n6 │ 56\n\n(Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Berufung vom 11. März 2020 wurde fristgerecht eingereicht (Versand der Entscheidbegründung am 7. Februar 2020, Empfang desselben am 10. Februar\n2020) und entspricht den Formanforderungen.\n\nAuf die Berufung ist demnach einzutreten.\n\n1.2 Kognition und Rügegründe\nMit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des\nSachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Der Begriff der Rechtsanwendung\n(lit. a) ist aufgrund der freien und nicht an eine Rügepflicht des Berufungsklägers anknüpfenden Kognition der Rechtsmittelinstanz als umfassend zu verstehen und beinhaltet sämtliche\ngenerell-abstrakten, staatlichen Normen. Die Ermessenskontrolle bezieht sich auf die Frage\nnach der korrekten Handhabung von Art. 4 ZGB (SR 210) und wird gelegentlich auch als\nRechtsfolgeermessen bezeichnet (im Unterschied zum Tatbestandsermessen, das zur Feststellung des Sachverhalts gehört). Diese Überprüfung erfolgt zwar grundsätzlich frei. Indes\nbedeutet die Einschränkung der Kognition auf unrichtige Rechtsanwendung, dass die Rechtsmittelinstanz nicht einfach ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen kann. Eine Berufung ist nicht die Fortsetzung des Sachprozesses in einer anderen Instanz\n(ausführlich MARTIN H. STERCHI, in: Berner Kommentar ZPO, 2012, N 6 und 8 f. zu Art. 310\nZPO; KURT BLICKENSTORFER, in: Brunner/Gasser/Schwander, a.a.O., N 8 ff. zu Art. 310 ZPO;\nvgl. auch OG ZH LC190022-O/U vom 13. Juli 2020 E. 1.2).\n\n1.3 Begründungspflichten\n1.3.1 Des Rechtsmittelklägers\nGrundsätzlich ist in der Berufungsschrift detailliert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht (Art. 310 lit. a und b ZPO)\nfalsch sei und deshalb geändert werden müsse (Begründungslast). Die Berufungsschrift muss\nsich somit möglichst genau mit den Entscheidgründen, d.h. der Begründung des angefochtenen Entscheids, auseinandersetzen. Die Anforderungen an die Begründung hängen von den\nkonkreten Rügen ab. Ein blosser Hinweis auf die Vorakten bzw. Beilagen genügt ebenso wenig wie das Üben von pauschaler Kritik am vorinstanzlichen Entscheid oder das blosse Wiederholen desjenigen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Vielmehr hat ein Berufungskläger die kritisierten Erwägungen der Vorinstanz im Einzelnen zu bezeichnen, sich\nsachbezogen damit auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, inwiefern und weshalb diese Er-\n7 │ 56\n\nwägungen unrichtig sein sollen. Er hat sich folglich mit dem angefochtenen Urteil so auseinanderzusetzen, dass ohne Mühe klar wird, was er aus welchem Grund kritisiert. Ebenfalls sind\ndie Aktenstücke genau zu bezeichnen, auf denen die Kritik beruht. Was nicht oder nicht in\neiner den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird,\nbraucht von der Berufungsinstanz nicht überprüft zu werden. Diese hat sich, abgesehen von\noffensichtlichen Mängeln, grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid\nerhoben werden. Die Berufungsinstanz ist somit nicht von sich aus verpflichtet, den angefochtenen Entscheid auf alle denkbaren Mängel zu untersuchen, wenn diese von keiner Partei\n(rechtsgenüglich) gerügt werden. Eine in der Substanz mangelhafte – obschon nicht geradezu\nungenügende, d.h. mit wenigstens ansatzweise vorhandener – Begründung kann sich folglich\nzwar nicht in der Eintretensfrage, jedoch in der materiellen Beurteilung des Rechtsmittels zum\nNachteil eines Berufungsklägers auswirken (DOMINIK GASSER/BRIGITTE RICKLI, ZPO-Kurzkom-\nmentar, 2. A. 2014, N 5 zu Art. 311 ZPO; PETER REETZ/STEFANIE THEILER, in: Sutter-\nSomm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 36 zu Art. 311 ZPO; je mit Hinweisen; vgl. auch\nOG ZH LC190022-O/U vom 13. Juli 2020 E. 1.2; LE200006-O/U vom 5. Juni 2020 E. 3;\nNP200004-O/U vom 5. Juni 2020 E. 3).\n\n"}