{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-05-20", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24262_2021-05-20.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24262", "Checksum": "39c90afc24aca334134210016856e6a7"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24262"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 20.05.2021 24262"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 20.05.2021 24262"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 20.05.2021 24262"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung (ZA 20 4)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:42:54", "Checksum": "2af8b308fff4401c75583a748c5084f0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 20.05.2021 24262\nRegeste:\nForderung (ZA 20 4)\n\n «1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 60‘754.95 (Werklohnforderung aus Baumeisterarbeiten BKP 211) zuzüglich Zins zu 5% seit dem 28. Juni 2013 zu bezahlen.\n2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n3. Die Gerichtskosten im Umfang von Fr. 31‘630.20 (Entscheidgebühr von Fr. 4‘500.00 für das unbegründete Urteil, Auslagen für das Gutachten von Fr. 27‘130.20) werden im Umfang von 11.25% bzw.\nFr. 3‘558.40 der Klägerin und im Umfang von 88.75% bzw. Fr. 28‘071.80 dem Beklagten auferlegt. Die\nMehrkosten für die vollständige Ausfertigung des Urteils von Fr. 1‘500.00 (inkl. Auslagen) werden ebenfalls dem Beklagten auferlegt. Die Klägerin hat demnach einen Kostenanteil von Fr. 3‘558.40 zu tragen\nund der Beklagte einen solchen von Fr. 29‘571.80.\nDer Kostenanteil der Klägerin in Höhe von Fr. 3‘558.40 wird mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss\nvon Fr. 3‘000.00 sowie der von ihr nach Erhalt des Dispositivs getätigten Zahlung von Fr. 1‘813.50 verrechnet und ist bezahlt. Die Gerichtskasse Nidwalden wird demnach angewiesen, der Klägerin die\nRestanz von Fr. 1‘255.10 zurückzuerstatten.\nDer Kostenanteil des Beklagten von Fr. 29‘571.80 wird mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss\nvon Fr. 25‘000.00 für das Gutachten verrechnet und ist in diesem Umfang bezahlt. Der Beklagte hat der\nGerichtskasse Nidwalden folglich innert 30 Tagen seit Rechtskraft des Urteils den Restbetrag von\nFr. 4‘571.80 zu bezahlen.\nDie Kosten von Fr. 11‘156.60 für die Schliessung des Sondierlochs wurden durch den Beklagten bezahlt.\nDer Betrag von Fr. 11‘156.60 wird im Umfang von 11.25% bzw. Fr. 1‘255.10 der Klägerin und im Umfang\nvon 88.75% bzw. Fr. 9‘901.50 dem Beklagten auferlegt. Die Klägerin hat dem Beklagten somit intern\nund direkt den Betrag von Fr. 1‘255.10 zu bezahlen.\n4 │ 56\n\nDie Pauschale des Schlichtungsverfahrens beträgt Fr. 300.00 (inkl. Auslagen). Diese wurde durch den\nklägerischen Kostenvorschuss im Schlichtungsverfahren von Fr. 300.00 bezahlt. Der Betrag von\nFr. 300.00 wird im Umfang von 88.75% bzw. Fr. 266.25 dem Beklagten und im Umfang von 11.25%\nbzw. Fr. 33.75 der Klägerin auferlegt. Der Beklagte hat der Klägerin intern und direkt den Betrag von\nFr. 266.25 zu bezahlen.\n4. Die Kostennote des Rechtsvertreters der Klägerin, lic. iur. Roger Ulrich, wird im Umfang von\nFr. 14‘514.10 (Honorar Fr. 13‘000.00, Auslagen Fr. 440.00, 8% MwSt. auf Fr. 13‘171.20 = Fr. 1'053.70,\n7.7% MwSt. auf Fr. 264.77 = Fr. 20.39) gerichtlich genehmigt.\nDie Kostennote des Rechtsvertreters des Beklagten, Dr. iur. André Britschgi, wird im Umfang von\nFr. 14‘349.10 (Honorar Fr. 13‘000.00, Auslagen Fr. 287.60, 8% MwSt. auf Fr. 12‘785.33 = Fr. 1‘022.85,\n7.7% MwSt. auf Fr. 502.27 = Fr. 38.70) gerichtlich genehmigt.\nNach Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche hat der Beklagte der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 11‘267.00 (Fr. 14‘514.10 – [11.25% von Fr. 28‘863.20]) zu bezahlen.\n[5. Zustellung an: …]»\n\nFür den übrigen Verfahrensablauf bis zum erstinstanzlichen Entscheid wird auf dessen Sachverhalt verwiesen (lit. A–P S. 3–9).\n\nF.\nMit Berufung vom 11. März 2020 beantragte der Berufungskläger:\n\n«1. In Gutheissung der Berufung seien die Ziffern 1, 3 und 4 des Urteils des Kantonsgerichtes Nidwalden\nvom 6. Dezember 2018 (- ZK 13 25 -) aufzuheben.\n2. In Gutheissung der Berufung sei die Klage vom 27. Juni 2013 vollumfänglich abzuweisen.\n3. Eventualiter sei infolge Gutheissung der Berufung die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten, sowohl für das vorliegende Verfahren als auch für das Verfahren vor dem Kantonsgericht Nidwalden bzw. vor der Vorinstanz, eventualiter zu Lasten des Staates.»\n\nDer Gerichtskostenvorschuss über Fr. 3‘000.– wurde fristgerecht einbezahlt.\n\nG.\nMit Berufungsantwort vom 18. Mai 2020 beantragte die Berufungsbeklagte die kostenfällige\nAbweisung der Berufung und die vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids. Mit Replik vom 3. Juli 2020 und Duplik vom 28. August 2020 hielten die Parteien im\nWesentlichen an ihren Anträgen und Begründungen fest.\n5 │ 56\n\nH.\nDas Obergericht Nidwalden, Zivilabteilung, beriet die Streitsache anlässlich seiner Sitzung\nvom 17. November 2020 in Abwesenheit der Parteien abschliessend. Auf die Parteivorbringen\nwird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen:\n\n1. Formelles\n1.1 Eintretensvoraussetzungen\n\nAngefochten ist das Urteil ZK 13 25 des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Kollegialgericht, vom 6. Dezember 2018 betreffend Forderung. Gegen erstinstanzliche Endentscheide\nist das Rechtsmittel der Berufung zulässig (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO [SR 272]; Art. 309 und\n319 ZPO e contrario), sofern der Streitwert über Fr. 10ʻ000.– liegt (Art. 308 Abs. 2 ZPO; AN-\nNETTE DOLGE, in: Brunner/Gasser/Schwander, ZPO-Komm., 2. A. 2016, N 11 zu Art. 283\n\nZPO). Der von der Vorinstanz zugesprochene und vom Berufungskläger angefochtene Betrag\nvon Fr. 60‘754.95 übersteigt die Streitwertgrenze. Das Rechtsmittel der Berufung ist somit\nzulässig.\n\n"}