5. Folglich liegt eine neue Tatsache im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO vor, welche im Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls bereits vorhanden, der Staatsanwaltschaft aber nicht bekannt gewesen war. Andernfalls wäre der Strafbefehl nicht erlassen worden. Aus diesem Grund ist das Revisionsgesuch gutzuheissen und der Strafbefehl STA-Nr. A1 20 2425 vom 23. September 2020 aufzuheben. Die Sache ist antragsgemäss zur neuen Behandlung und Beurteilung an die Staatsanwaltschaft Nidwalden zurückzuweisen.