4. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrem Revisionsgesuch sinngemäss aus, dass das italienische Konsulat in Luzern eine E-Mail von Rechtsanwalt Stefano Olivo erhalten habe, worin er mitteile, dass A.__ nie in der Schweiz gewesen sei. Diese Eingabe sei der Kantonspolizei Nidwalden weitergeleitet worden. Weitere Abklärungen der Kantonspolizei Nidwalden hätten ergeben, dass am Personenwagen, mit welchem die Geschwindigkeitsübertretung begangen wurde, mutmasslich nicht die verzeigten Kontrollschilder (I) DL __ EC, sondern die Kontrollschilder (I) DL __ EG angebracht waren. A.__ sei demzufolge irrtümlicherweise als verantwortliche Fahrzeughalterin zur Rechenschaft gezogen worden.