a StPO verlangt. «Neu» sind Tatsachen bzw. Beweismittel, wenn sie im Zeitpunkt des revidierten Urteils zwar bereits vorhanden, in der nun vorliegenden Bedeutung der Strafbehörde aber nicht bekannt waren und nicht in den Entscheid einflossen (SCHMID NIKLAUS, StPO-Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, N. 13 zu Art. 410 StPO). 3. Stellt die Staatsanwaltschaft zugunsten einer verurteilten Person ein Revisionsgesuch, kann auf die Einholung einer Stellungnahme bei der Gesuchsgegnerin (bzw. der verurteilten Person) verzichtet werden.