2. Die Revision ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches die Wiederaufnahme und die Neubeurteilung rechtskräftig erledigter Strafverfahren erlaubt. Sie ist deshalb nur in engem Rahmen zulässig. Die Revisionsgründe sind in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO abschliessend aufgeführt. Vorliegend wird die Revision wegen neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO verlangt.