Erwägungen: 1. Revisionsgesuche sind gemäss Art. 411 Abs. 1 StPO schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen. Der Strafbefehl STA-Nr. A1 20 1410 vom 23. September 2020 erwuchs mangels Einsprache innert Frist in Rechtskraft (Art. 354 Abs. 3 StPO) und ist deshalb revisionsfähig (Art. 410 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft kann ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten oder verurteilten Person ergreifen (Art. 381 Abs. 1 StPO); sie gilt durch jeden unrichtigen Entscheid als beschwert. Revisionsgesuche sind - abgesehen von bestimmten, hier nicht interessierenden Ausnahmen - an keine Frist gebunden (Art.