A. Mit Strafbefehl STA-Nr. A1 20 2425 der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 23. September 2020 wurde A.__ als Fahrzeughalterin der fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit für schuldig erklärt. Sie wurde mit einer Busse von Fr. 180.00 bestraft. Ausserdem wurde ihr eine Gebühr von Fr. 110.00 auferlegt (STA-act. 3). Der Strafbefehl erwuchs zufolge fehlender Einsprache in Rechtskraft. B. Mit Eingabe vom 28. Januar 2021 ersuchte die Staatsanwaltschaft Nidwalden um Revision des Strafbefehls sowie um Rückweisung der Strafsache zur neuen Behandlung und Beurteilung, unter Kostenfolge zu Lasten des Staates.