{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-05-10", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24181_2021-05-10.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24181", "Checksum": "995a69694be13e5955079398fceb1197"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24181"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 10.05.2021 24181"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 10.05.2021 24181"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 10.05.2021 24181"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Revision (SA 21 2)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:54", "Checksum": "08006a77c813682710fcede9f7566c5e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 10.05.2021 24181\nRegeste:\nRevision (SA 21 2)\n\n GERICHTE OBERGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch\n\nSA 21 2\n\nEntscheid vom 3. Februar 2021\nStrafabteilung\n\nZirkularbeschluss\n\nBesetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz,\nOberrichter Paul Achermann,\nOberrichter Albert Odermatt,\nGerichtsschreiberin Carmen Meier.\n\nVerfahrensbeteiligte Staatsanwaltschaft Nidwalden,\nKreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans,\n\nGesuchstellerin,\n\ngegen\n\nA.__,\n\nvertreten durch Avvocato Stefano Olivio, Via Ghibellina n.\n77, I-98122 Messina,\n\nBetroffene.\n\nGegenstand Revision\ndes Strafbefehls vom 23. September 2020 der\nStaatsanwaltschaft Nidwalden (STA-Nr. A1 20 2425).\nSachverhalt:\n\nA.\nMit Strafbefehl STA-Nr. A1 20 2425 der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 23. September\n2020 wurde A.__ als Fahrzeughalterin der fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzung\ndurch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit für schuldig erklärt. Sie wurde\nmit einer Busse von Fr. 180.00 bestraft. Ausserdem wurde ihr eine Gebühr von Fr. 110.00\nauferlegt (STA-act. 3). Der Strafbefehl erwuchs zufolge fehlender Einsprache in Rechtskraft.\n\nB.\nMit Eingabe vom 28. Januar 2021 ersuchte die Staatsanwaltschaft Nidwalden um Revision\ndes Strafbefehls sowie um Rückweisung der Strafsache zur neuen Behandlung und\nBeurteilung, unter Kostenfolge zu Lasten des Staates.\n\nErwägungen:\n\n1.\nRevisionsgesuche sind gemäss Art. 411 Abs. 1 StPO schriftlich und begründet beim\nBerufungsgericht einzureichen. Der Strafbefehl STA-Nr. A1 20 1410 vom 23. September 2020\nerwuchs mangels Einsprache innert Frist in Rechtskraft (Art. 354 Abs. 3 StPO) und ist deshalb\nrevisionsfähig (Art. 410 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft kann ein Rechtsmittel zugunsten\noder zuungunsten der beschuldigten oder verurteilten Person ergreifen (Art. 381 Abs. 1 StPO);\nsie gilt durch jeden unrichtigen Entscheid als beschwert. Revisionsgesuche sind - abgesehen\nvon bestimmten, hier nicht interessierenden Ausnahmen - an keine Frist gebunden (Art. 411\nAbs. 2 StPO).\n\n2.\nDie Revision ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches die Wiederaufnahme und die\nNeubeurteilung rechtskräftig erledigter Strafverfahren erlaubt. Sie ist deshalb nur in engem\nRahmen zulässig. Die Revisionsgründe sind in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO abschliessend\naufgeführt. Vorliegend wird die Revision wegen neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel\nim Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO verlangt. «Neu» sind Tatsachen bzw. Beweismittel,\nwenn sie im Zeitpunkt des revidierten Urteils zwar bereits vorhanden, in der nun vorliegenden\nBedeutung der Strafbehörde aber nicht bekannt waren und nicht in den Entscheid einflossen\n(SCHMID NIKLAUS, StPO-Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, N. 13 zu Art. 410 StPO).\n\n3.\nStellt die Staatsanwaltschaft zugunsten einer verurteilten Person ein Revisionsgesuch, kann\nauf die Einholung einer Stellungnahme bei der Gesuchsgegnerin (bzw. der verurteilten\nPerson) verzichtet werden.\n\n4.\nDie Staatsanwaltschaft führt in ihrem Revisionsgesuch sinngemäss aus, dass das italienische\nKonsulat in Luzern eine E-Mail von Rechtsanwalt Stefano Olivo erhalten habe, worin er\nmitteile, dass A.__ nie in der Schweiz gewesen sei. Diese Eingabe sei der Kantonspolizei\nNidwalden weitergeleitet worden. Weitere Abklärungen der Kantonspolizei Nidwalden hätten\nergeben, dass am Personenwagen, mit welchem die Geschwindigkeitsübertretung begangen\nwurde, mutmasslich nicht die verzeigten Kontrollschilder (I) DL __ EC, sondern die\nKontrollschilder (I) DL __ EG angebracht waren. A.__ sei demzufolge irrtümlicherweise als\nverantwortliche Fahrzeughalterin zur Rechenschaft gezogen worden. Somit sei hinreichend\nbewiesen, dass A.__ nicht für die Geschwindigkeitsüberschreitung verantwortlich sei.\n\n5.\nFolglich liegt eine neue Tatsache im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO vor, welche im\nZeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls bereits vorhanden, der Staatsanwaltschaft aber nicht\nbekannt gewesen war. Andernfalls wäre der Strafbefehl nicht erlassen worden. Aus diesem\nGrund ist das Revisionsgesuch gutzuheissen und der Strafbefehl STA-Nr. A1 20 2425 vom\n23. September 2020 aufzuheben. Die Sache ist antragsgemäss zur neuen Behandlung und\nBeurteilung an die Staatsanwaltschaft Nidwalden zurückzuweisen.\n\n6.\nWird ein Revisionsgesuch gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung zurückgewiesen,\nsind die Kosten des Revisionsverfahrens vom Staat zu tragen. Die Gerichtsgebühr wird auf\nFr. 500.00 festgesetzt (Art. 23 PKoG; NG 261.2).\nDemnach erkennt das Obergericht:\n\n1. Das Revisionsgesuch der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 28. Januar 2021 wird\ngutgeheissen und der gegen A.__ erlassene Strafbefehl STA-Nr. A1 20 2425 vom\n23. September 2020 aufgehoben.\n\n2. Die Strafsache wird zur neuen Behandlung und Beurteilung an die Staatsanwaltschaft\nNidwalden zurückgewiesen.\n\n3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.00 gehen zu Lasten des Staates.\n\n4. Zustellung dieses Entscheids an:\n- Avvocato Stefano Olivio (Einschreiben mit Rückschein; samt Begleitschreiben italienisch)\n- Staatsanwaltschaft Nidwalden (unter Beilage der Vorakten, Empfangsbescheinigung)\n- Gerichtskasse Nidwalden (Dispositiv)\n\nStans, 3. Februar 2021\n\nOBERGERICHT NIDWALDEN\nStrafabteilung\nDie Präsidentin\n\nlic. iur. Livia Zimmermann\nDie Gerichtsschreiberin\n\n"}