Die herabgesetzte Gerichtsgebühr für das Dispositiv beträgt pauschal Fr. 600.‒ und geht ausgangsgemäss zu Lasten des kantonalen Steueramtes. Die Differenz zwischen der ordentlichen und der herabgesetzten Gebühr von Fr. 400.‒ geht ebenfalls zu Lasten des kantonalen Steueramtes. Die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.‒ wird dem vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe bereits geleisteten Gerichtskostenvorschuss entnommen und gilt als bezahlt. Das kantonale Steueramt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens von total Fr. 1'000.– intern und direkt zu bezahlen. 3. Es wird keine Umtriebsentschädigung gesprochen.