Die gesamten Gerichtskosten des kantonalen Steueramtes betragen somit Fr. 1'000.‒ (Dispositiv Fr. 600.‒, Entscheidbegründung Fr. 400.‒), sind dem vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleisteten Gerichtskostenvorschuss zu entnehmen und haben als bezahlt zu gelten. Das kantonale Steueramt hat dem Beschwerdeführer den Kostenvorschuss von total Fr. 1'000.– intern und direkt zu bezahlen. 5.2 Mangels Antrag ist keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen (Art. 30 PKoG). 10 I 10 Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht: