Die herabgesetzte Gerichtsgebühr von Fr. 600.‒ geht ausgangsgemäss zu Lasten des kantonalen Steueramtes. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2020 verlangte dieses zudem innert Frist die vollständige Ausfertigung des Entscheids. Die Differenz zwischen der ordentlichen und der herabgesetzten Gebühr von Fr. 400.‒ hat daher ebenfalls das kantonalen Steueramtes zu tragen (Art. 4 Abs. 3 PKoG).