Aufgrund dessen ist im vorliegenden Fall nicht davon auszugehen, dass in erster Linie eine Wohnraumerweiterung bezweckt wurde. Die hier zu beurteilende Teilsanierung umfasst offensichtlich einen wesentlichen werterhaltenden Anteil, den es bei der steuerlichen Beurteilung zu berücksichtigen gilt. Die Aufwendungen für die geringe Wohnraumerweiterung mit Schlepplukarne mit Anlagekostencharakter haben insgesamt bloss untergeordnete Bedeutung. Der in der Steuererklärung 2017 als Unterhaltskosten deklarierte Betrag von Fr. 168'173.– ist daher zum Abzug zuzulassen. 9 I 10