Die vorliegende Teilsanierung kommt wirtschaftlich nicht einem Neubau im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gleich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_153/2014 vom 4. September 2014 E. 2.3 und 2.4). Der überwiegende Teil der Kosten fällt erwiesenermassen auf die Dachsanierung mit Verbesserung der thermischen Isolation und nicht auf die verhältnismässig geringe Wohnraumerweiterung von 17 m2 mit Schlepplukarne. Aufgrund dessen ist im vorliegenden Fall nicht davon auszugehen, dass in erster Linie eine Wohnraumerweiterung bezweckt wurde.