4.5 Die hier zu qualifizierenden Sanierungskosten können deshalb nicht vollständig unter den Titel «Estrichausbau» subsumiert und den nicht abzugsfähigen Anlagekosten zugeordnet werden (vgl. Steuerdossier act. 79). Nicht jede Sanierung mit Estrichausbau schliesst den Abzug von Unterhaltskosten systematisch aus. Es bedarf immer einer Einzelfallbeurteilung anhand des konkreten Projekts und der jeweiligen Kostenstellen. Die vorliegende Teilsanierung kommt wirtschaftlich nicht einem Neubau im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gleich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_153/2014 vom 4. September 2014 E. 2.3 und 2.4).