, Anbauten, Abbrüche, Teilabbrüche, Ersatzbauten und Teilersatzbauten) in der Regel um nicht abzugsfähige Investitionen handle. Im Anhang Ziffer 2 zur Richtlinie werde ein Estrichausbau sodann zu 100 % als wertvermehrende Anlagekosten ausgeschieden. Diese Beurteilung entspreche auch der geltenden Rechtsprechung des Bundesgerichts (mit Verweis auf dessen Urteil 2C_153/2014 vom 4. September 2014).