Es stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass durch die Sanierungsmassnahmen neben einer qualitativen Verbesserung von bisherigen Isolationen in erster Linie eine Vergrösserung durch zusätzlich geschaffenen Wohnraum erreicht worden sei. Damit seien die gemäss der Richtlinie Liegenschaftskosten für werterhaltende Aufwendungen genannten Voraussetzungen nicht erfüllt. In Ziffer 3.2 der genannten Richtlinie sei im letzten Absatz explizit ausgeführt, dass es sich bei den Kosten für bauliche Veränderungen (Um-, Ein- 8 I 10