4.3 Der Architekt bestätigt, dass von den gesamten Sanierungskosten ca. 80 % die Dachsanierung und ca. 20 % die neue Lukarne/Hobbyraum betreffen (bf.Bel. 1). Der Beschwerdeführer deklariert schliesslich Fr. 168'173.– (rund 2/3 der gesamten Sanierungskosten) als werterhaltend und als vom Einkommen abzugsfähig. Das kantonale Steueramt äussert sich nicht zu den Sanierungskosten. Es stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass durch die Sanierungsmassnahmen neben einer qualitativen Verbesserung von bisherigen Isolationen in erster Linie eine Vergrösserung durch zusätzlich geschaffenen Wohnraum erreicht worden sei.