Die geltend gemachten Unterhaltskosten von Fr. 168'173.– begründet der Beschwerdeführer mit der Sanierung des Dachgeschosses. Als Beweis legt er dem Gericht die Bauabrechnung des Architekturbüros E.__ vom 13. Juni 2017, eine Auflistung der Kosten durch den Architekten sowie Planunterlagen und Fotos auf (bf.Bel. 1-4).