3.3 Aufgrund der allgemeinen Beweislastregel, wonach steuererhöhende Tatsachen grundsätzlich durch die Veranlagungsbehörde und steuermindernde oder steueraufhebende Tatsachen durch die steuerpflichtige Person nachzuweisen sind (vgl. RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, 3. Auflage 2016, N. 77 ff. zu Art. 123 DBG), dürfen die abziehbaren Aufwendungen nur angerechnet werden, soweit sie von der steuerpflichtigen Person detailliert – allenfalls mit Rechnungen – aufgeführt sind. 7 I 10 4.