Insofern ist die Richtlinie Liegenschaftskosten nützlich, als sie eine objektive Grundlage für die Beurteilung von Einzelfällen bietet, aber sie entbindet das kantonale Steueramt (und das Gericht) nicht von der Beurteilung aller Umstände des Einzelfalls. Das Verwaltungsgericht ist denn auch ausschliesslich an das Gesetz gebunden und nicht an die Gesetzesinterpretation einer Behörde (vgl. BGE 124 V 257 E. 6b; HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 81 ff.; FRITZ GYGI, Bundesver- waltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 290).