Eine nähere Umschreibung der abzugsfähigen Unterhaltskosten enthält § 29 StV [NG 521.11]). Danach gelten als Unterhaltskosten die Auslagen für Instandhaltung, Instandstellung und Ersatzbeschaffung sowie die Einlagen in den Reparatur- und Erneuerungsfonds von Stockwerkeigentümerge- 6 I 10