3.1 Bei Grundstücken im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Grundstücken, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte vom Einkommen abgezogen werden (Art. 34 Abs. 2 StG, Art. 32 Abs. 2 DBG). Nicht abziehbar sind demgegenüber die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesondere auch die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen (Art. 38 Ziff. 4 StG und Art. 34 lit. d DBG). Eine nähere Umschreibung der abzugsfähigen Unterhaltskosten enthält § 29 StV [NG 521.11]).