2.3 Gegen diesen Entscheid bringt der Beschwerdeführer mit vorliegender Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor, die Kosten für die Sanierung des Dachgeschosses würden sich laut Bauabrechnung per 13. Juni 2017 auf über Fr. 250'000.– belaufen. Nebst dem Abbruch und Wiederaufbau des Dachgeschosses sei der Estrich isoliert sowie Lukarnen und Fenster eingebaut worden. Laut Aussage des Architekturbüros seien bei dieser Sanierung nicht nur wertvermehrende, sondern auch erhebliche werterhaltende Investitionen angefallen. 3.