2.2 Das kantonale Steueramt begründete seinen abweisenden Einspracheentscheid vom 18. Februar 2020 damit, dass gemäss Urteil des Bundesgerichts 2C_153/2014 vom 4. September 2014 ein Ausbau des Dachgeschosses, im vorliegenden Fall mit einer zusätzlichen Lukarne inkl. Umnutzung für zusätzlichen Wohnraum, nicht als Unterhalt klassifiziert werden könne. Die wertvermehrenden Investitionen könnten jedoch später bei einer möglichen Grundstückgewinnbesteuerung geltend gemacht werden (Steuerdossier act. 70).