Demzufolge ist der Beschwerdeführer zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen in formeller Hinsicht an eine Beschwerde zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, ist ohne weitere Ausführungen darauf einzutreten. 5 I 10 2. 2.1 Zu beurteilen ist, ob die in der Steuererklärung 2017 deklarierten Liegenschaftsunterhaltskosten in der Höhe von Fr. 168'173.– zum Abzug vom steuerbaren Einkommen zuzulassen sind.