Legt somit nur ein Ehegatte ein Rechtsmittel ein, gilt die gesetzliche Vermutung, dass er auch für den andern Ehegatten gehandelt habe. Die Vertretungsvermutung gilt dabei für die Steuerperioden, während der die Ehegatten gemeinsam zu veranlagen sind, auch noch, nachdem die Voraussetzungen für die gemeinsame Steuerpflicht weggefallen sind (z.B. durch Scheidung oder Trennung; RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, N. 2ff. zu Art. 113 DBG). Demzufolge ist der Beschwerdeführer zur vorliegenden Beschwerde legitimiert.