1.3 Bei einer Mehrheit von Steuerpflichtigen genügt es, wenn ein Beteiligter Beschwerde erhebt. Jeder Ehegatte kann die Verfahrensrechte selbständig ausüben (vgl. Art. 180 Abs. 3 StG; Art. 113 Abs. 3 DBG). Seine Handlungen binden den andern Ehegatten. Der nichthandelnde Ehegatte wird durch den handelnden Ehegatten vertreten (Vertretungsvermutung). Die gesetzliche Vermutung kann der nichthandelnde Ehegatte nur durch eigenes Handeln widerlegen. Legt somit nur ein Ehegatte ein Rechtsmittel ein, gilt die gesetzliche Vermutung, dass er auch für den andern Ehegatten gehandelt habe.