D. Das kantonale Steueramt beantragte mit Vernehmlassung vom 9. Juni 2020 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers, was dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Replikmöglichkeit zur Kenntnis gebracht wurde. Die Eidg. Steuerverwaltung liess sich innert Frist nicht vernehmen. Innert Frist wurde keine Replik eingereicht. Damit war der Rechtsschriftenwechsel abgeschlossen. E. Die Steuerabteilung des Verwaltungsgerichts Nidwalden hat die vorliegende Beschwerdesache an der Sitzung vom 12. Oktober 2020 abschliessend beraten und beurteilt.