C. Mit Schreiben vom 23. März 2020 bestätigte die Verfahrensleitung den Eingang der Beschwerde vom 14. März 2020, wies sie jedoch zur Verbesserung bzw. zur Mitunterzeichnung durch die Ehefrau des Beschwerdeführers zurück. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses im Betrag von Fr. 1'000. aufgefordert. Mit Schreiben vom 28. April 2020 teilte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht Nidwalden mit, dass seine Ex-Frau nicht bereit sei, Schreiben irgendwelcher Art zu unterzeichnen. Sein Rechtsschutzinteresse sei dennoch gegeben. Der Gerichtskostenvorschuss wurde innert Frist überwiesen. 3 I 10