Mit Einspracheentscheid vom 18. Februar 2020 wies das kantonale Steueramt die Einsprache ab mit der sinngemässen Begründung, infolge des Dachgeschossausbaus könnten die effektiven Liegenschaftskosten gemäss Rechtsprechung nicht als Unterhalt klassifiziert werden, sondern seien bei einer allfälligen späteren Grundstücksveräusserung als wertvermehrende Investitionen abzugsfähig (Steuerdossier act. 70).