A. Mit Veranlagungsverfügung vom 10. Dezember 2018 wurden die Kantons- und Gemeindesteuern 2017 der Beschwerdeführer auf Fr. 5'983.40 und die Direkten Bundessteuern 2017 auf Fr. 610.– festgesetzt (Steuerdossier act. 50). Gegen diese Verfügungen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Dezember 2018 Einsprache. Diese begründete er hauptsächlich damit, dass 2/3 der Liegenschaftskosten von Fr. 252'100.– als werterhaltende Liegenschaftsaufwendungen vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden müssten (Steuerdossier act. 61).