{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-04-28", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24089_2021-04-28.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24089", "Checksum": "9d107875a35765c4dc5f2174daf98456"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24089"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 28.04.2021 24089"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 28.04.2021 24089"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 28.04.2021 24089"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuern; Abzug Liegenschaftskosten (ST 20 1)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:52", "Checksum": "c32197f8c2a8bc563fd32b8852834e0b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 28.04.2021 24089\nRegeste:\nSteuern; Abzug Liegenschaftskosten (ST 20 1)\n\nDie herabgesetzte Gerichtsgebühr von Fr. 600.‒ geht ausgangsgemäss zu Lasten des kantonalen Steueramtes. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2020 verlangte dieses zudem innert Frist\ndie vollständige Ausfertigung des Entscheids. Die Differenz zwischen der ordentlichen und der\nherabgesetzten Gebühr von Fr. 400.‒ hat daher ebenfalls das kantonalen Steueramtes zu\ntragen (Art. 4 Abs. 3 PKoG).\n\nDie gesamten Gerichtskosten des kantonalen Steueramtes betragen somit Fr. 1'000.‒ (Dispositiv Fr. 600.‒, Entscheidbegründung Fr. 400.‒), sind dem vom Beschwerdeführer in gleicher\nHöhe geleisteten Gerichtskostenvorschuss zu entnehmen und haben als bezahlt zu gelten.\nDas kantonale Steueramt hat dem Beschwerdeführer den Kostenvorschuss von total\nFr. 1'000.– intern und direkt zu bezahlen.\n\n5.2\nMangels Antrag ist keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen (Art. 30 PKoG).\n10 I 10\n\nDemgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Einspracheentscheid des kantonalen Steueramtes vom 18. Februar 2020 aufgehoben und die Sache zur Neuveranlagung im Sinne der\nErwägungen zurückgewiesen.\n\n2. Die ordentliche Gerichtsgebühr für den vorliegenden Entscheid beträgt pauschal\nFr. 1'000.‒.\n\nDie herabgesetzte Gerichtsgebühr für das Dispositiv beträgt pauschal Fr. 600.‒ und geht\nausgangsgemäss zu Lasten des kantonalen Steueramtes. Die Differenz zwischen der ordentlichen und der herabgesetzten Gebühr von Fr. 400.‒ geht ebenfalls zu Lasten des\nkantonalen Steueramtes. Die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.‒ wird dem vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe bereits geleisteten Gerichtskostenvorschuss entnommen und gilt als bezahlt. Das kantonale Steueramt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens von total Fr. 1'000.– intern und direkt zu bezahlen.\n\n3. Es wird keine Umtriebsentschädigung gesprochen.\n\n4. Zustellung dieses Entscheids an:\n\nStans, 12. Oktober 2020\nVERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN\nSteuerabteilung\nDie Vizepräsidentin\n\nlic. iur. Barbara Brodmann\nDie Gerichtsschreiberin\n\nlic. iur. HSG Helene Reichmuth\n"}