{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-04-28", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24089_2021-04-28.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24089", "Checksum": "9d107875a35765c4dc5f2174daf98456"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24089"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 28.04.2021 24089"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 28.04.2021 24089"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 28.04.2021 24089"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuern; Abzug Liegenschaftskosten (ST 20 1)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:52", "Checksum": "c32197f8c2a8bc563fd32b8852834e0b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 28.04.2021 24089\nRegeste:\nSteuern; Abzug Liegenschaftskosten (ST 20 1)\n\n Rechnungsdatum Rechnungssteller Art der Arbeiten Unterhaltskosten (Fr.)\n07.06.2017 B.__ Fassadengerüst 9'925.–\n06.06.2017 C.__ Spenglerarbeiten 11'678.–\n06.06.2017 D.__ Zimmerei (Dachaufbau) 146'570.–\nTotal Unterhaltskosten 168'173.–\n\nDie geltend gemachten Unterhaltskosten von Fr. 168'173.– begründet der Beschwerdeführer\nmit der Sanierung des Dachgeschosses. Als Beweis legt er dem Gericht die Bauabrechnung\ndes Architekturbüros E.__ vom 13. Juni 2017, eine Auflistung der Kosten durch den Architekten sowie Planunterlagen und Fotos auf (bf.Bel. 1-4).\n\n4.2\nDiesen Unterlagen ist zu entnehmen, dass neben der Dachsanierung (Abbruch und Wiederaufbau mit Isolierung der Giebelwände) neu eine Wohnfläche (Hobbyraum) von ca. 17.00 m2\nmit Schlepplukarne erstellt wurde (bf.Bel. 1 und 2). Mit diesem Ausbau steht fest und ist auch\nseitens des Beschwerdeführers unbestritten, dass nicht die gesamten Sanierungskosten von\nFr. 252'100.– werterhaltenden Charakter haben.\n\n4.3\nDer Architekt bestätigt, dass von den gesamten Sanierungskosten ca. 80 % die Dachsanierung und ca. 20 % die neue Lukarne/Hobbyraum betreffen (bf.Bel. 1). Der Beschwerdeführer\ndeklariert schliesslich Fr. 168'173.– (rund 2/3 der gesamten Sanierungskosten) als werterhaltend und als vom Einkommen abzugsfähig. Das kantonale Steueramt äussert sich nicht zu\nden Sanierungskosten. Es stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass durch die Sanierungsmassnahmen neben einer qualitativen Verbesserung von bisherigen Isolationen in\nerster Linie eine Vergrösserung durch zusätzlich geschaffenen Wohnraum erreicht worden sei.\nDamit seien die gemäss der Richtlinie Liegenschaftskosten für werterhaltende Aufwendungen\ngenannten Voraussetzungen nicht erfüllt. In Ziffer 3.2 der genannten Richtlinie sei im letzten\nAbsatz explizit ausgeführt, dass es sich bei den Kosten für bauliche Veränderungen (Um-, Ein-\n8 I 10\n\n, Anbauten, Abbrüche, Teilabbrüche, Ersatzbauten und Teilersatzbauten) in der Regel um\nnicht abzugsfähige Investitionen handle. Im Anhang Ziffer 2 zur Richtlinie werde ein Estrichausbau sodann zu 100 % als wertvermehrende Anlagekosten ausgeschieden. Diese Beurteilung entspreche auch der geltenden Rechtsprechung des Bundesgerichts (mit Verweis\nauf dessen Urteil 2C_153/2014 vom 4. September 2014).\n\n4.4\nEine überschlägige Schätzung des Gerichts mithilfe der Bauabrechnung und der Auflistung\ndes Architekten ergibt, dass die deklarierten Unterhaltskosten des Beschwerdeführers realistisch und angemessen sind. Subtrahiert man von den gesamten Sanierungskosten in der Höhe\nvon Fr. 252'100.– die approximativen Aufwendungen für die neue Wohnfläche (Hobbyraum)\nmit Schlepplukarne (Fr. 45'000.–), die anteilsmässigen Aufwendungen für Planungsarbeiten\nund Baunebenkosten wie Gebühren, Bewilligungen etc. und die ebenfalls in der Bauabrechnung enthaltenen Aufwendungen für den neuen Carport (Fr. 22'000.–), so bestätigt sich ein\nVerhältnis von ungefähr 1/3 wertvermehrende Anlagekosten und 2/3 werterhaltende Unterhaltskosten.\n\n4.5\nDie hier zu qualifizierenden Sanierungskosten können deshalb nicht vollständig unter den Titel\n«Estrichausbau» subsumiert und den nicht abzugsfähigen Anlagekosten zugeordnet werden\n(vgl. Steuerdossier act. 79). Nicht jede Sanierung mit Estrichausbau schliesst den Abzug von\nUnterhaltskosten systematisch aus. Es bedarf immer einer Einzelfallbeurteilung anhand des\nkonkreten Projekts und der jeweiligen Kostenstellen. Die vorliegende Teilsanierung kommt\nwirtschaftlich nicht einem Neubau im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gleich\n(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_153/2014 vom 4. September 2014 E. 2.3 und 2.4). Der\nüberwiegende Teil der Kosten fällt erwiesenermassen auf die Dachsanierung mit Verbesserung der thermischen Isolation und nicht auf die verhältnismässig geringe Wohnraumerweiterung von 17 m2 mit Schlepplukarne. Aufgrund dessen ist im vorliegenden Fall nicht davon auszugehen, dass in erster Linie eine Wohnraumerweiterung bezweckt wurde. Die hier zu beurteilende Teilsanierung umfasst offensichtlich einen wesentlichen werterhaltenden Anteil, den\nes bei der steuerlichen Beurteilung zu berücksichtigen gilt. Die Aufwendungen für die geringe\nWohnraumerweiterung mit Schlepplukarne mit Anlagekostencharakter haben insgesamt bloss\nuntergeordnete Bedeutung. Der in der Steuererklärung 2017 als Unterhaltskosten deklarierte\nBetrag von Fr. 168'173.– ist daher zum Abzug zuzulassen.\n9 I 10\n\nDie Beschwerde ist gutzuheissen, der Einspracheentscheid des kantonalen Steueramtes\nNidwalden vom 18. Februar 2020 aufzuheben und die Sache zur Neuveranlagung im Sinne\nder Erwägungen zurückzuweisen.\n\n5.\n\n5.1\nDie Gerichtskosten gehen im Rechtsmittelverfahren zu Lasten der unterliegenden Partei und\nbemessen sich nach dem kantonalen Prozesskostengesetz (PKoG [NG 261.2]; Art. 188 StG\ni.V.m. Art. 116 Abs. 3 und Art. 122 Abs. 1 VRG, Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 und 5\nDBG, 78 GerG). Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht beträgt die ordentliche Gebühr Fr. 100.‒ bis Fr. 7'000.‒ (Art. 17 PKoG).\n\nDie ordentliche Gerichtsgebühr für den vorliegenden Entscheid beträgt nach Massgabe des\nUmfangs, der Bedeutung und der Schwierigkeit der Streitsache pauschal Fr. 1'000.‒ (vgl. Art.\n2 PKoG) und die herabgesetzte Gerichtsgebühr für das am 20. Oktober 2020 versandte Entscheiddispositiv pauschal Fr. 600.‒ (Art. 4 Abs. 3 und Art. 17 PKoG).\n\n"}