{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-04-28", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24089_2021-04-28.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24089", "Checksum": "9d107875a35765c4dc5f2174daf98456"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24089"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 28.04.2021 24089"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 28.04.2021 24089"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 28.04.2021 24089"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuern; Abzug Liegenschaftskosten (ST 20 1)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:52", "Checksum": "c32197f8c2a8bc563fd32b8852834e0b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 28.04.2021 24089\nRegeste:\nSteuern; Abzug Liegenschaftskosten (ST 20 1)\n\n1.3\nBei einer Mehrheit von Steuerpflichtigen genügt es, wenn ein Beteiligter Beschwerde erhebt.\nJeder Ehegatte kann die Verfahrensrechte selbständig ausüben (vgl. Art. 180 Abs. 3 StG;\nArt. 113 Abs. 3 DBG). Seine Handlungen binden den andern Ehegatten. Der nichthandelnde\nEhegatte wird durch den handelnden Ehegatten vertreten (Vertretungsvermutung). Die gesetzliche Vermutung kann der nichthandelnde Ehegatte nur durch eigenes Handeln widerlegen. Legt somit nur ein Ehegatte ein Rechtsmittel ein, gilt die gesetzliche Vermutung, dass er\nauch für den andern Ehegatten gehandelt habe. Die Vertretungsvermutung gilt dabei für die\nSteuerperioden, während der die Ehegatten gemeinsam zu veranlagen sind, auch noch, nachdem die Voraussetzungen für die gemeinsame Steuerpflicht weggefallen sind (z.B. durch\nScheidung oder Trennung; RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, 3.\nAufl. 2016, N. 2ff. zu Art. 113 DBG). Demzufolge ist der Beschwerdeführer zur vorliegenden\nBeschwerde legitimiert. Da auch die übrigen in formeller Hinsicht an eine Beschwerde zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, ist ohne weitere Ausführungen darauf einzutreten.\n5 I 10\n\n2.\n\n2.1\nZu beurteilen ist, ob die in der Steuererklärung 2017 deklarierten Liegenschaftsunterhaltskosten in der Höhe von Fr. 168'173.– zum Abzug vom steuerbaren Einkommen zuzulassen sind.\n\n2.2\nDas kantonale Steueramt begründete seinen abweisenden Einspracheentscheid vom 18. Februar 2020 damit, dass gemäss Urteil des Bundesgerichts 2C_153/2014 vom 4. September\n2014 ein Ausbau des Dachgeschosses, im vorliegenden Fall mit einer zusätzlichen Lukarne\ninkl. Umnutzung für zusätzlichen Wohnraum, nicht als Unterhalt klassifiziert werden könne.\nDie wertvermehrenden Investitionen könnten jedoch später bei einer möglichen Grundstückgewinnbesteuerung geltend gemacht werden (Steuerdossier act. 70).\n\n2.3\nGegen diesen Entscheid bringt der Beschwerdeführer mit vorliegender Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor, die Kosten für die Sanierung des Dachgeschosses würden sich laut Bauabrechnung per 13. Juni 2017 auf über Fr. 250'000.– belaufen. Nebst dem Abbruch und Wiederaufbau des Dachgeschosses sei der Estrich isoliert sowie Lukarnen und Fenster eingebaut\nworden. Laut Aussage des Architekturbüros seien bei dieser Sanierung nicht nur wertvermehrende, sondern auch erhebliche werterhaltende Investitionen angefallen.\n\n3.\n\n3.1\nBei Grundstücken im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Grundstücken, die Versicherungsprämien und die Kosten\nder Verwaltung durch Dritte vom Einkommen abgezogen werden (Art. 34 Abs. 2 StG, Art. 32\nAbs. 2 DBG). Nicht abziehbar sind demgegenüber die übrigen Kosten und Aufwendungen,\ninsbesondere auch die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung\nvon Vermögensgegenständen (Art. 38 Ziff. 4 StG und Art. 34 lit. d DBG). Eine nähere Umschreibung der abzugsfähigen Unterhaltskosten enthält § 29 StV [NG 521.11]). Danach gelten\nals Unterhaltskosten die Auslagen für Instandhaltung, Instandstellung und Ersatzbeschaffung\nsowie die Einlagen in den Reparatur- und Erneuerungsfonds von Stockwerkeigentümerge-\n6 I 10\n\nmeinschaften, sofern diese Mittel nur zur Bestreitung von Unterhaltskosten für die Gemeinschaftsanlagen verwendet werden und sie der steuerpflichtigen Person unwiderruflich entzogen sind. Nicht als Kosten für den Unterhalt von Liegenschaften gelten demgegenüber gemäss\n§ 31 Ziff. 1 StV wertvermehrende Aufwendungen für Neueinrichtungen, Aus- oder Umbauten\nsowie die Verbesserung von Liegenschaften. Derartige Aufwendungen mit Anlagekostencharakter werden, soweit sie eine Liegenschaft des Privatvermögens betreffen, bei der Ermittlung\neiner allfälligen Grundstückgewinnsteuer berücksichtigt (Art. 148 Abs. 1 Ziff. 1 StG).\n\n3.2\nNeben diesen gesetzlichen Regelungen hat das kantonale Steueramt am 21. Januar 2010 die\nRichtlinie Liegenschaftskosten erlassen (Steuerdossier act. 71-88). Die Ziffern 3.1. und 3.2\nenthalten Aufzählungen zu werterhaltenden respektive wertvermehrenden Aufwendungen.\nDabei handelt es sich jedoch nicht um Rechtsnormen mit direkter Aussenwirkung gegenüber\ndem Bürger, sondern lediglich um verwaltungsinterne Verwaltungsvorschriften, welche die\nVerwaltungspraxis der Steuerbehörde dokumentieren und primär der einheitlichen, rechtsgleichen Anwendung dieser Praxis dienen. Insofern ist die Richtlinie Liegenschaftskosten nützlich,\nals sie eine objektive Grundlage für die Beurteilung von Einzelfällen bietet, aber sie entbindet\ndas kantonale Steueramt (und das Gericht) nicht von der Beurteilung aller Umstände des Einzelfalls. Das Verwaltungsgericht ist denn auch ausschliesslich an das Gesetz gebunden und\nnicht an die Gesetzesinterpretation einer Behörde (vgl. BGE 124 V 257 E. 6b; HÄFELIN/MÜL-\nLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 81 ff.; FRITZ GYGI, Bundesver-\n\nwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 290).\n\n3.3\nAufgrund der allgemeinen Beweislastregel, wonach steuererhöhende Tatsachen grundsätzlich\ndurch die Veranlagungsbehörde und steuermindernde oder steueraufhebende Tatsachen\ndurch die steuerpflichtige Person nachzuweisen sind (vgl. RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER,\nHandkommentar zum DBG, 3. Auflage 2016, N. 77 ff. zu Art. 123 DBG), dürfen die abziehbaren Aufwendungen nur angerechnet werden, soweit sie von der steuerpflichtigen Person detailliert – allenfalls mit Rechnungen – aufgeführt sind.\n7 I 10\n\n4.\n\n4.1\nDer Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft X.__ (GB-Nr. aa) und deklarierte in der\nSteuererklärung 2017 folgende Unterhaltskosten (Steuerdossier act. 32-34):\n\n"}