{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-04-28", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24089_2021-04-28.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24089", "Checksum": "9d107875a35765c4dc5f2174daf98456"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24089"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 28.04.2021 24089"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 28.04.2021 24089"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 28.04.2021 24089"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuern; Abzug Liegenschaftskosten (ST 20 1)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:52", "Checksum": "c32197f8c2a8bc563fd32b8852834e0b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 28.04.2021 24089\nRegeste:\nSteuern; Abzug Liegenschaftskosten (ST 20 1)\n\nST 20 1\n\nEntscheid vom 12. Oktober 2020\nSteuerabteilung\n\nBesetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz,\nVerwaltungsrichter Peter Fuhrer,\nVerwaltungsrichter Hansruedi Schleiss,\nGerichtsschreiberin Helene Reichmuth.\n\nVerfahrensbeteiligte A.__,\nBeschwerdeführer,\n\ngegen\n\nKantonales Steueramt Nidwalden,\nBahnhofplatz 3, Postfach 1241, 6371 Stans,\nBeschwerdegegner,\n\nund\n\nEidgenössische Steuerverwaltung,\nAbteilung Direkte Bundessteuer,\nEigerstrasse 65, 3003 Bern,\nBeschwerdegegnerin,\n\nGegenstand Abzug von Liegenschaftskosten\n\nBeschwerde gegen den Einspracheentscheid des Kantonalen\nSteueramts Nidwalden vom 18. Februar 2020 betreffend Kan-\ntons- und Gemeindesteuern 2017 sowie Direkte Bundessteuern 2017.\n2 I 10\n\nSachverhalt:\n\nA.\nMit Veranlagungsverfügung vom 10. Dezember 2018 wurden die Kantons- und Gemeindesteuern 2017 der Beschwerdeführer auf Fr. 5'983.40 und die Direkten Bundessteuern 2017\nauf Fr. 610.– festgesetzt (Steuerdossier act. 50).\n\nGegen diese Verfügungen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Dezember\n2018 Einsprache. Diese begründete er hauptsächlich damit, dass 2/3 der Liegenschaftskosten\nvon Fr. 252'100.– als werterhaltende Liegenschaftsaufwendungen vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden müssten (Steuerdossier act. 61).\n\nMit Einspracheentscheid vom 18. Februar 2020 wies das kantonale Steueramt die Einsprache\nab mit der sinngemässen Begründung, infolge des Dachgeschossausbaus könnten die effektiven Liegenschaftskosten gemäss Rechtsprechung nicht als Unterhalt klassifiziert werden,\nsondern seien bei einer allfälligen späteren Grundstücksveräusserung als wertvermehrende\nInvestitionen abzugsfähig (Steuerdossier act. 70).\n\nB.\nDagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. März 2020 (Eingang: 13. März\n2020) beim Verwaltungsgericht Nidwalden Beschwerde mit folgendem Antrag:\n«Antrag\nZiffer 187:\nDie in der Steuererklärung vom 27. Juli 2018 deklarierten, effektiven Liegenschaftskosten seien zum Abzug zuzulassen.»\n\nC.\nMit Schreiben vom 23. März 2020 bestätigte die Verfahrensleitung den Eingang der Beschwerde vom 14. März 2020, wies sie jedoch zur Verbesserung bzw. zur Mitunterzeichnung\ndurch die Ehefrau des Beschwerdeführers zurück. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer\nzur Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses im Betrag von Fr. 1'000. aufgefordert. Mit\nSchreiben vom 28. April 2020 teilte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht Nidwalden\nmit, dass seine Ex-Frau nicht bereit sei, Schreiben irgendwelcher Art zu unterzeichnen. Sein\nRechtsschutzinteresse sei dennoch gegeben. Der Gerichtskostenvorschuss wurde innert Frist\nüberwiesen.\n3 I 10\n\nD.\nDas kantonale Steueramt beantragte mit Vernehmlassung vom 9. Juni 2020 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers, was dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Replikmöglichkeit zur\nKenntnis gebracht wurde. Die Eidg. Steuerverwaltung liess sich innert Frist nicht vernehmen.\n\nInnert Frist wurde keine Replik eingereicht. Damit war der Rechtsschriftenwechsel abgeschlossen.\n\nE.\nDie Steuerabteilung des Verwaltungsgerichts Nidwalden hat die vorliegende Beschwerdesache an der Sitzung vom 12. Oktober 2020 abschliessend beraten und beurteilt.\n\nF.\nDas Dispositiv wurde den Parteien am 20. Oktober 2020 versandt. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2020 (Eingang: 23. Oktober 2020) verlangte das kantonale Steueramt die vollständige\nAusfertigung des Entscheids.\n\nG.\nAuf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird – sofern erforderlich – in den\nnachstehenden Erwägungen eingegangen; die Relevanz aller übrigen Vorbringen wird vom\nGericht verneint.\n4 I 10\n\nErwägungen:\n\n1.\n\n1.1\nAngefochten ist der Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts vom 18. Februar 2020,\nmit welchem die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Veranlagungsverfügung vom\n10. Dezember 2018 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2017 sowie Direkte Bundessteuer 2017 abgewiesen wurde.\n\n1.2\nGegen einen Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde ist sowohl in Bezug auf die Kan-\ntons- und Gemeindesteuern als auch in Bezug auf die direkte Bundessteuer die Beschwerde\nan das Verwaltungsgericht gegeben (Art. 206 StG [NG 521.1] und Art. 140 DBG [SR 642.11]).\nDie Beschwerde muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Beschwerdelegitimiert\nist die steuerpflichtige Person (Art. 206 Abs. 1 StG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 DBG).\n\n"}