Der Beschwerdeführer hat keine entschuldbaren Gründe aufgezeigt. Die von der Arbeitslosenkasse verfügte Anzahl von 36 Einstelltagen liegt am unteren Rahmen des Einstellrasters und unter dem grundsätzlich zu wählenden Mittelwert von 45 Tagen, erscheint angemessen und ist nicht zu beanstanden. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit gemäss Art 30 Abs. 1 lit. a AVIG erfüllt ist, die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgte und 36 Einstelltage als angemessen erscheinen. Die Beschwerde ist unbegründet und damit abzuweisen.