Hatte die versicherte Person einen entschuldbaren Grund, so kann der Sanktionsrahmen des schweren Verschuldens rechtsprechungsgemäss unterschritten werden. Entschuldbar im Sinne von Art. 45 Abs. 4 AVIV sind Gründe, die das Verschulden als mittelschwer oder leicht erscheinen lassen können. Diese im konkreten Einzelfall liegenden Gründe können – wie etwa gesundheitliche Probleme ‒ die subjektive Situation der betroffenen Person oder ‒ wie bei einer befristeten Stelle ‒ eine objektive Gegebenheit beschlagen (BGE 130 V 125 E. 3.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E. 4.3). 8